Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 25.03.1974 – 1 StR 383/74

1. Strafsenat

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Dr

BUNDESGERICHTSHOF 0424 og

IM NAMEN DES VOLKES

{Aa StR 383/74 | URTEIL | lr ‚74 a

= in der Strafsache gegen

den Bauleiter Manfred MB aus FOREN - EEE geboren am EEE 1950 in Sm, der-

zeit in Untersuchungshaft,.

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 22, Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Loesdau,

Dr. Mösl, Dr. Woesner, . Zipfel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, ‚Bundesanwalt WB pei der Verkündung

als Vertreter .der Bundesanwaltschaft,

JustizangestellteriD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. März 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

.‚Grü n de:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und räuberischer Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch hinsichtlich der Annahme einer räuberischen Erpressung. Entscheidend ist nänmlich, ob der Bedrohte die Ausführung der angedrohten Tat für möglich hält, dadurch in Furcht versetzt und durch diese Furcht in seinem Entschluß beeinflußt wird; unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt und ob sie für ihn überhaupt ausführbar ist (BEHSt 23, 294).

Nach den Feststellungen fühlte sich der Bankangestellte CB der Art und Beschaffenheit der Pistole nicht erkannte, bedroht und händigte unter Schockeinwirkung dem Angeklagten das geforderte Geld aus. Auch die übrigen Angestellten ließen sich offensichtlich von dem Vorgehen des Beschwerdeführers einschüchtern und unternahmen nichts, während Cap aus dem Tresor 7.000.- DM holte. Darauf, ob man mit einer Pistole durch eine im Sicherheitsglas eines Kassenschalters eingesetzte Öffnung schießen kann, kommt es nicht an, um so weniger als der Angeklagte nur eine

ungeladene Schreckschußpistole verwendete. Die Strafkammer hat daher auch den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint. Gleichwohl konnte sie die Art des Vorgehens des Angeklagten, insbesondere die Vortäuschung der Gebrauchsbereitschaft einer ungeeigneten Waffe, bei der Strafzumessung berücksichtigen.

2.) Auch im Übrigen begegnen die Strafzumessungserwägungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt im Ergebnis auch, soweit der Tatrichter den "instrumentalen Straftatzusammenhang" zwischen dem Diebstahl des Kraftfahrzeugs und einer schweren Straftat (hier einer räuberischen Erpressung) als einen Umstand gewertet hat, der den Angeklagten von einem durchschnittlichen Täter eines Diebstahls unterscheidet und die Verhängung einer Freiheitsstrafe für den Diebstahl erforderlich macht. Dazu steht nicht in Widerspruch, daß der Angeklagte nach den tatsächlichen Feststellungen möglicherweise erst nach dem Diebstahl des Kraftfahrzeugs den endgültigen Entschluß zu einem räuberischen Vorgehen faßte.

Der Angeklagte kam, angeregt durch Zeitungsberichte, auf die zunächst noch vage und unbestimmte Idee, sich durch einen Banküberfall Geld zu verschaffen. Er kaufte - offensichtlich nur zu diesem Zweck - eine Schreckschußpistole und machte Schießübungen. Am Tattag verließ er, schwarz gekleidet, unter Mitnahme der ungeladenen Pistole seine Wohnung. Er war auf der Suche nach der Möglichkeit, sich auf strafbare Weise einen größeren Geldbetrag zu verschaffen, um die für

den nächsten Tag angekündigte Zwangsvollstreckung in Wohnungseinrichtungsgegenstände zu verhindern. In seine ständigen Überlegungen war gerade auch die Mög- . lichkeit eines Raubüberfalls auf ein Bankinstitut eingeschlossen. Dafür sprechen besonders die getroffenen Vorbereitungen. Bei dieser Sachlage kann es offen bleiben, ob sich der Angeklagte schon im Augenblick der Entwendung des Kraftwagens genau den späteren Tatablauf vorstellte. Das Fahrzeug sollte jedenfalls zur nachfolgenden schwereren Tat benützt werden.

Die Revision ist daher unbegründet.

Pfeiffer - Loesdau Mösl Woesner Zipfel