Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 20.03.1974 – 2 StR 15/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Hausmeister Richard Josef xK (EEEEEEED zus FE, seboren ar EEE 1326

in HOEEEED,

2. die Kauffrau Ingeborg M I) - N EB aus TO, ze boren a 9 in

SEE,

wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ur

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. August 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten der genmeinschaftlichen Hehlerei für schuldig befunden. Sie hat den Angeklagten KW zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Angeklagte wm zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten Ks

1. Die Aufklärungsrügen zur Schuldfrage sind unbegründet. Daß der Angeklagte die Herkunft der Pelzwaren aus einer strafbaren Handlung kannte,wird im Urteil unter Anführung zahlreicher Beweisanzeichen (Bl. 4 und 6 UA) überzeugend festgestellt, desgleichen durch eine frühere gerichtliche Aussage der Mitangeklagten sein Handeln in der Absicht der Vorteilserlangung. Die zusätzliche Vernehmung des Gastwirts SW zur ersten und der späteren Abnehmer des Diebesguts zur zweiten Frage von Amts wegen drängte sich um so weniger auf, als diese Zeugen über Umstände, die sich auf den inneren Tatbestand der Hehlerei bezogen, schwerlich etwas Wesentliches hätten aussagen können,

§ 261 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß die richterliche Vernehmung der Mitangeklagten vom 23. Januar 1973 nicht verlesen worden ist; denn wie sich aus dem Urteil ergibt (Bl. 6 UA), hat die Strafkammer nicht dieses Protokoll selbst, sondern die Angaben der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung hierüber zur Grundlage der Entscheidung gemacht.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.

2. Die Revisionsangriffe gegen die Strafzunessung bleiben ohne Erfolg. Daß es sich um keine Gelegenheitstat, sondern um eine geplante Tat handelte, durfte strafschärfend berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die "Vielzahl einschlägiger Vorstrafen". Hierbei hat die Strafkammer zu Recht die früheren Vermögensdelikte berücksichtigt, welche den Angeklagten schließlich in die Sicherungsverwahrung gebracht hatten.

Auch sonst hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Hierzu ist noch folgendes zu sagen:

Die Strafkammer hat nicht gesondert strafschärfend herangezogen, daß die Mittäter abredegemäß ihre Rollen verteilt haben. Das wird vielmehr nur zur näheren Schilderung der Vorplanung angeführt.

"Daß beide Angeklagte über Monate hinweg den Verkauf der Ware planmäßig betrieben und insbesondere die Angeklagte Mayer-Nehls hierbei die Möglichkeiten ihrer geschäftlichen Verbindungen in kriminell geschickter Weise ausnutzte", ist als Strafschärfungsgrund für beide Angeklagte ebenfalls rechtlich nicht zu bemängeln. Entsprechend dem gemeinsamen Plan nutzte die Mitangeklagte ihr an sich seriöses Perücken- und Lederwarengeschäft zum Vertrieb der Hehlerware aus, indem sie den Käufern vorspiegelte, sie habe Pelze auf Grund ihrer geschäftlichen

Beziehungen besonders günstig (reell) einkaufen können. Dieser monatelange Mißbrauch des Kundenvertrauens geht über die gesetzlichen Erfordernisse des Hehlereitatbestandes hinaus. Als Mittäter muß sich der Angeklagte das anrechnen lassen.

II. Die Revision der Angeklagten Vgp-\gp

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Entgegen der Ansicht der Revisionsführerin hat die Strafkammer den Gewinn als solchen nicht strafschärfend berücksichtigt. Vielmehr fielen "der erhebliche Wert der gehehlten Pelze und der ebenfalls nicht unerhebliche Gewinn" erschwerend ins Gewicht. Das ist nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich eines Teils der weiteren Revisionsausführungen kann auf Nr. I 2 dieses Urteils verwiesen werden. Die übrigen sind offensichtlich unbegründet.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Fehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer