Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 19.03.1974 – 5 StR 46/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_46/74
BUNDESGERICHTSHOF iM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen Rn ni TA hier nur gegen
den Versicherungskaufmann, jetzt Soldat,
Bert R u =u: a, geboren am ED 952 ir 7 iin
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 19.März 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt
Siemer
Herrmann
Schuster als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von ED ::: EEE als Verteidiger des Angeklagten Re,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen
das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24 .September 1973 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Angeklagten RW richtet.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch sie entstandenen notwenäigen
Auslagen trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
Die Strafkammer hat den 20Ojährigen Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nach § 23 Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ficht nur diesen Teil des Urteils an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Allerdings ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß einzelne Wendungen, mit denen das Landgericht die Tat und die Situation des Angeklagten Bu zusammenfassend würdigt, übertrieben erscheinen. Das Urteil hätte indessen auch ohne die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Einzelausführungen Bestand gehabt,
Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß eine Strafaussetzung nach § 23 Abs.2 StGB auf seltene Ausnahmefälle beschränkt zu bleiben hat, namentlich auf solche, in denen der Täter aus einer ganz besonderen Konfliktlage heraus gehandelt hat. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, ist weitgehend vom Tatrichter zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß diese Entscheidung nach pflicht-: gemäßem tatrichterlichem Ermessen zu treffen ist (BGHSt 24,3 ff; 360,363). Daß die Strafkammer ihr
Ermessen im Ergebnis rechtsfehlerhaft angewendet habe, 1äßt sich den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten.
Sarstedt Schmidt Siemer
Herrmann Schuster