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BGH Urteil vom 13.03.1974 – 2 StR 22/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

> StR 22/74 URTEIL Ar 7H

in der Strafsache

den Scnlosser Chaib Ben Mohamed Ü EEE aus BP; zeboren au GEB 3:5 in SE .aro:%o,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperver Lelking

Der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshols hat in der

Sitzung vom 13. März 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Dr. GE :.:: 0]

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkamt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bonn vom 21. September 1973

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

vründe:

Anklage und wröfinungsbeschluß Legen dem Ans reklagten versuchten Totschlag zur last. Das Schwurgericht hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

1. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, daß einem im Schlußvortrag des Verteidigers gestellten Hilfsbeweisamtrag nicht entsprochen worden ist. Im Sitzungsprotokoll heißt es hierzu:

"Der Verteidiger des Angeklagten beantragt:

den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu verurteilen. Ferner beantragte er, auf die zu erkennende Freiheitsstrafe die Dauer der Untersuchungshaft anzurechnen und die restliche Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Hilfsweise stellte er den, aus der Anlage zum Protokoll ersichtlichen, Beweisamtrag."

Der Hilfsbeweisamtrag lautete:

"In Sachen ./. TB steile ich für den Fall, daß das Gericht nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu den Ergebnis kommen kann, daß kein versuchter Totschlag vorliegt,

den Eventualantrag Herrn Chaib Hammon El FW, der jetzt Hs traße/Ecke VOREREERED ©: = ©< wohnt, dazu zu vernehmen, daß eine Absprache stattgefunden hat, wonach das Messer Herrn TB zchören

- A —

sollte, weil der llerr Omar Tb AM nicht als Eigentümer einer Tatwaffe in Erscheinung treten sollte, da er in Narokko mit einem Jahr Freiheitsstrale belastet war und er fürchtete, hier Schwierigkeiten zu bekommen, wenn er als Eigentümer in Erscheinung trete."

Der Beweisamtrag war gegenstandslos, weil der Angeklagte - entsprechend dem Antrag des Verteidigers - nicht wegen ver. suchten Totschlags, sondern wegen (gefährlicher) Körperverletzung verurteilt wurde.

Im übrigen brauchte das Schwurgericht auch aus einem anderen Grunde dem Antrag nicht nachzugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nämlich zweifelhaft sein, ob der Angeklagte das Tatmesser mitgebracht hatte oder ob es dem Zeugen DEE N] gehörte und zufällig bei ihm auf dem Tisch lag. Wie die Revisionsrechtfertigung bestätigt, wollte der Verteidiger mit dem Hilfsbeweisamtrag zur milderen Beurteilung der Tat unter Beweis stellen, daß der Angeklagte das Messer nicht mitgebracht hatte. Das hat das Schwurgericht aber als wahr unterstellt.

2. Dem Schwurgericht brauchte sich die Zeugenvernehmung des Ferdoussi auch nicht zur Prüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen WEB MBaufzuarängen (§ 244 Abs. 2 StPO). Selbst wenn die im Hilfsbeweisamtrag behaupteten Tatsachen erwiesen wären, hätte der Verdacht ganz fern gelegen; daß der Zeuge in seiner Aussage den Angeklagten zu Unrecht als Angreifer dargestellt hat. Die angebliche Aussageverabredung hätte eher dafür gesprochen, daß der Zeuge und der Angeklagte miteinander in gutem Einvernehmen standen.

3, Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbe” gründet.

I /

4. Die Ausführungen »ur Sachrüge erschüöpfen sich in unzulässigen Anrriffen geren die tatrichterlichen Feststellungen. Die weitere Nachprüfung des Urteils veranlaät zu folgender Bemerkung:

Das Schwurgericht hält den Angeklagten ohne Rechtsfehler durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen iil> N) und Benhaddou für überführt. Daß es sich für das Verhalten des Angeklagten auch noch zusätzlich auf die Lebenserfahrung beruft, ist unschädlich; denn jedenfalls widerspricht das festgestellte Verhalten keinem Lebenserfahrungssatz.

Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar ist § 228 StGB nicht ausdrücklich behandelt. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe, daß die Zubilligung mildernder Umstände nicht in Frage kam. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

Schumacher Kirchhof Müller Baungarten Meyer