Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 21.02.1974 – 4 StR 35/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_35/74 URTEIL 21:2:7%

in der Strafsache

gegen

den früheren Rechtsanwalt Willy S EB aus ICE, dort geboren am EEE 1926,

wegen Untreue u.a.

FAR

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr

Hürxthal

Salger

Dr. Knoblich

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. September 1973 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist.

Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren, ihm entstandenen notwendigen Auslagen die Staatskasse. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Iserlohn vom 21. Januar 1971 und vom 21. Juni 1971 zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von DM 3.600,--, ersatzweise für je DM 100,-- zu einem Tag Freiheitsstrafe, sowie wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Untreue unter Einbeziehung der früher erkannten Einzelstrafen wendet. Insoweit 1äßt das Urteil, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 15. Februar 1974, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Dagegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung richtet.

Der Angeklagte hat den ihm versehentlich überwiesenen Betrag von DM 885,75 von seinem Konto abgehoben und für sich verbraucht. Da es sich bei diesem Konto offensichtlich um ein auf seinen Namen lautendes laufendes Konto handelte, ist das Geld mit der Auszahlung in sein Eigentum übergegangen. Gegenstand der Unterschlagung kann aber nur eine fremde Sache sein. Der Angeklagte ist deshalb zu Unrecht wegen Unterschlagung verurteilt worden.

Die Tat ist auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar. Es liegt insbesondere, da kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 266 StGB verletzt worden ist, keine Untreuehandlung vor. Der Angeklagte ist deshalb insoweit freizusprechen.

VRi am BGH Meyer ist Mayr Hürxthal ‚infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Mayr Salger Knoblich