Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 21.02.1974 – 1 StR 523/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Id
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 523/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen 1. den kaufmännischen Angestellten Ömer aus KEEEEED, geboren am CE 1938 in (Türkei),
2. den Hilfsarbeiter Yasar ch geboren am EEE 1938 in Kreis H (Türkei),
3. den Hilfsarbeiter Mehmet a: I boren an EB 1934 in Kreis (Türkei),
- sämtliche zur Zeit in Haft -
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Februar 1974 beschlossen:
Die Angeklagten und a.crd werden auf ihre Gesuche gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 8. November 1972 in den vorigen Stand wiedereingesetzt (§ 44 StPO).
Daß der Angeklagte Em seine Revision zunächst selbst in ordnungsgemäßer Weise - zu Protokoll der Geschäftsstelle - begründet hatte, steht seiner Wiedereinsetzung hinsichtlich der von seinem Verteidiger rechtzeitig gefertigten und abgesandten, aber auf Grund eines unabwendbaren Zufalls verspätet eingegangenen Rechtsmittelbegründungsschrift nicht entgegen (der Fall liegt insoweit anders als der in BGHSt 1, 44 entschiedene; vgl. auch BGHSt 14, 330).
Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Gesuchsteller.
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