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BGH Urteil vom 20.02.1974 – 2 StR 578/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 578/73 URTEIL 10.74

in der Strafsache

gegen

den Matrosen Walter Friedrich Gerhard » ED

aus DEE EEE, geboren am WERD 1959 in VE: 5 - AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung nit Todesfolge

Der

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2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 20. Februar 1974, an der teilgenommen haben:

für

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. wWillms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. a als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen von

>24. Juni 1973 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen einer im Juni 1968 begangenen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

1. Die Rüge, das Schwurgericht hätte einen weiteren Sachverständigen wegen des vom bisherigen Sachverständigen nicht ausgeschlossenen Dämmerzustandes des Angeklagten zur Zeit der Tat hinzuziehen müssen, greift nicht durch. Der Sachverständige Dr. Plötner, dessen Sachkunde als Psychiater nicht zweifelhaft ist, hat eine leichte Hirnschädigung des Beschwerdeführers infolge jahrelangen chronischen Alkoholmißbrauchs für möglich erachtet und eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens beim Anbeklagten zur Tatzeit bejaht. Er hat wegen widersprüchlicher Angaben während verschiedener Vernehmungen und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten die - theoretische - Möglichkeit, daß dieser sich zur Zeit der Tat in einen Dämmerzustand befunden habe, nicht mit Sicherheit ausschließen Können. Sonstige positive Anhaltspunkte für einen Dämmerzustand hatte der Sachverständige nicht. Demgegenüber hat das Schwurgericht die Tatsachen, auf die der Sachverständige diese theoretische Möglichkeit gründete, auf Grund der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung anders beurteilt und zusätzliche Tatsachen angeführt, die einen Dämmerzustand des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat ausschließen. Der nicht wortgewandte Beschwerdeführer hat Fragen, die kurze Zeit nach der Tat an ihn gestellt wurden, vernünftig und sinnvoll beantwortet und dabei "eine vollständige Erinnerung an das Vorgefallene" gehabt (UA Bl. 18). Wie mehrfache vor und nach dieser Tat liegende

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einschlägige Verurteilungen zeigen, ist die Tat dem Angeklagten nicht wesensfremd. Auf Grund des im Urteil festgestellten Gesamtverhaltens des Angeklagten vor, während

und nach der Tat durfte das Schwurgericht die -— nur theoretische -— Möglichkeit eines Dämmerzustandes des Beschwerdeführers tatsächlich ausschließen, ohne daß ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden mußte.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Was die Revision zu einer vermeintlichen Notwehr vorträgt, geht fehl. Der Angeklagte handelte nicht mit Verteidigungswillen. Vielmehr wollte er dem Opfer "einen Denkzettel" geben (UA Bl. 9, 16). Damit kommen Notwehr und Putativnotwehr nicht in Betracht.

Im Hinblick darauf, daß nicht die Einsichtsfähigkeit, sondern nur das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit erheblich gemindert war, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Ansicht des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Tod des Opfers fahrlässig herbeigeführt hat.

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Da auch die Strafzumessung, insbesondere die Versagung mildernder Umstände, rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen. Die srgänzung des Urteilsspruchs beruht auf Art. S9 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645).

Schumacher wWillms Kirchhof

Müller Meyer