Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 31.01.1974 – 4 StR 651/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_651/73 URTEIL E72R 27

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Josef Antonius S EB aus rum, geboren am EEE 1924 ir CE,

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1974, an der teilgenommen heben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. GREEEGEEEEEEEEEE> aus GEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen

des Landgerichts Bochum vom 1. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Ablehnung eines Beweisamtrages seines Verteidigers beanstandet, ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe von Februar 1966 bis April 1968 von Ce nach und nach mindestens 200 000 Liter steuerbegünstigtes Gasöl zur Verwendung als Dieselkraftstoff in Kenntnis der Tatsache bezogen, daß für das Öl nur die Heizölsteuer entrichtet war, beruht entscheidend auf der Aussage des Zeugen CM Dieser hat den Urteilsgründen zufolge bekundet, er habe dem Angeklagten in keinem Falle ordnungsgemäß versteuerten Dieselkraftstoff geliefert, den er etwa durch Diebstahl erlangt habe, es habe sich immer um Heizöl gehandelt, das er sich durch sogenanntes Luftpumpen beschafft habe, Das Landgericht hält diese Aussage für glaubwürdig.

Der Verteidiger hat beantragt, durch Zeugen und Beiziehung bestimmt bezeichneter Akten darüber Beweis zu erheben, daß CB in den Jahren 1966 bis 1968 aus einem Lager der BP große Mengen Gasöl entwendet habe, und zwar auch bereits als Dieselkraftstoff versteuerte Ware. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, da die unter Beweis gestellte Tatsache für die

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Entscheidung ohne Bedeutung sei, ohne indessen näher darzulegen, auf Grund welcher Überlegungen es die Beweisbehauptung für bedeutungslos hält.

Die Ablehnung des Beweisamtrages beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht. Der Antrag zielte erkennbar darauf ab, die Zeugenaussage des Ci, er habe dem Angeklagten keinen gestohlenen Dieselkraftstoff geliefert, zu widerlegen; denn, wenn nachgewiesen würde, daß CP in der in Frage kommenden Zeit über beträchtliche Mengen gestohlenen, als Dieselkraftstoff versteuerten Gasöles verfügte, dann würde eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür sprechen, daß er mit dem gestohlenen Kraftstoff auch den Angeklagten zu entsprechend niedrigen Preisen beliefert hat. Wenn der Beweis gelungen wäre, nätte sich daher das Landgericht mit dieser Möglichkeit auseiandersetzen müssen, ebenso, wenn es die Behauptung als wahr unterstellt hätte. Da weder der Ablehnungsbeschluß noch die Urteilsgründe die Erwägungen erkennen lassen, die das Landgericht veranlaßt haben, den Beweisamtrag als bedeutungslos zurückzuweisen, muß der Senat annehmen, daß es die Bedeutung der unter Beweis gestellten Tatsache für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Cggpnicht erkannt hat. Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Das Landgericht geht zwar davon aus, daß sich Co auch durch "unlautere Machenschaften" an der Raffinerie Öl beschafft habe. Darin könnte eine teilweise Wahrunterstellung der im Beweisamtrag behaupteten Tatsachen liegen. Es nimmt aber an, daß es sich hierbei nur um Heizöl, nicht aber auch um ordnungsgemäß versteuerten Dieselkraftstoff gehandelt habe, und läßt damit die entgegengesetzte Beweisbehauptung, auf die es gerade ankommen kann, unberücksichtigt. Das Urteil muß daher aufgehoben werden und zwar in vollem Umfang.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-31/4-str-651-73#rd_6

Der Beweisamtrag bezog sich zwar nur auf einen Teil des vom Landgericht als fortgesetzte Tat beurteilten Geschehens. Da der Tatumfang betroffen ist, kann Jedoch die Aufhebung nicht auf den Strafausspruch beschränkt werden.

Auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sechrüge braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden. Bemerkt sei jedoch, daß Beweisanregungen (sog. Beweisermittlungsamträge) nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Das Gericht muß ihnen vielmehr nachgehen, soweit dies die Aufklärungspflicht gebietet. Es ist Beweisanregungen gegenüiber nur nicht an die strengen Regeln des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO gebunden. Der weitere Antrag, dessen Ablehnung der Beschwerdeführer rügt, war zudem keine bloße Anregung, sondern ein Beweisamtrag. Er enthielt das Verlangen, durch bestimmte, hinreichend genau bezeichnete Personen als Zeugen über bestimmte negative Tatsachen Beweis zu erheben. Ob diese Personen allerdings geeignet waren, diesen negativen Beweis zu erbringen, ist eine andere Frage. Auch wenn sie bestätigen würden, daß CB bei den von ihm belieferten Schulen, Behörden und Betrieben in der Zeit von 1966 bis 1968 nicht Heizöl in nennenswertem Umfang "unterschlagen oder gestohlen" habe, wäre es möglich, daß sie davon nichts bemerkt haben. Die benannten Bezieher von Heizöl waren Großabnehnmer, C@Bbesaß einen 18 500 Liter fassenden Tankwagen. Wenn er bei jeder Lieferung durch "Luftziehen" nur einige hundert Liter Öl für sich abzweigte, so brauchte dies den Abnehmern nicht aufzufallen.

Zu den Aufklärungsrügen sind Ausführungen nicht veranlaßt. Dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger bleibt es unbenommen, ihnen geeignet erscheinende Beweisamträge zu stellen.

- DD -

In sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken: Falls das Landgericht den Angeklagten wieder verurteilt, wird es darzulegen haben, wann die Steuerhinterziehungen der Öllieferanten des Angeklagten (CC, GoEED und WEB beendet waren. Davon kann es abhängen, ob sich der Angeklagte der Steuerhehlerei oder der Teilnahme an der Steuerhinterziehung seiner Lieferanten schuldig gemacht hat. Ferner wird die innere Tatseite eingehender als bisher zu erörtern sein. Dies gilt auch für die Frage des Fortsetzungszusammenhangs. Ob eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei auch fortgesetzt begangen werden kann (vgl. einseits BGH db. Dallinger, MDR 1966, 24, andererseits Dreher, 34. Aufl. § 260 StGB Anm. 1C), braucht hier nicht entschieden zu werden, da, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht eine fortgesetzte, sondern mindestens zwei Taten gegeben sind. Die Vereinbarung des Angeklagten mit Go über Heizöllieferungen beruh# offensichtlich auf einem neuen Tatentschluß.

Meyer Ri. am BGH Börtzler ist Mayr . erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Meyer Hürxthal Knoblich