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BGH Urteil vom 30.01.1974 – 2 StR 551/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

> StR 551/73 URTEIL DM. 7 3 A 4 in der Strafsache gegen

den Eisenflechter Antonio BB aus vB, geboren

am ED 1341 in S@EW/Ttelien,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt :.: GE

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizobersekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 8. Februar 1973 werden verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten der Rechts-

mittel einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Am Nachmittag des 6. Juli 1969 betrat der angetrunkene Friedrich SIEB das Lokal, das die Ehefrau des Angeklagten damals betrieb. Er begann alsbald zu "randalieren". Die Wirtin forderte ihn daraufhin mehrfach, jedoch vergeblich auf, die Gaststätte zu verlassen. Als er auch einer gleichen Aufforderung des ebenfalls anwesenden Angeklagten keine Folge leistete, ging dieser auf ihn zu, um ihn aus dem Lokal zu entfernen. Sohne nahm Kampfstellung ein, indem er beide Fäuste geballt vor die Brust nahm und sinngemäß äußerte: "Ich schmeiße dich zum Fenster raus". Der Angeklagte führte nun mit gesenktem Kopf einen Stoß in Richtung des Magens von Mund schnellte dann den Kopf hoch unter dessen Kinn. Gleichzeitig versetzte er SEE nit der rechten Hand oder Faust einen Stoß gegen die Brust. SB fiel rückwärts zu Boden und blieb bewußtlos liegen. Er wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, am nächsten Morgen starb.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen, weil er in Notwehr und Nothilfe gehandelt habe. Hiergegen haben die Witwe und der Sohn des Getöteten als Nebenkläger Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen bleiben erfolglos.

1. Die Beschwerdeführer machen mit einer Verfahrensrüge geltend, daß das Schwurgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hätte prüfen müssen, innerhalb welcher Zeit polizeiliche Hilfe gegen den später Getöteten hätte herbeigerufen werden können. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zu der von der Revision ver-

mißten Beweiserhebung hätte sich das Schwurgericht nur dann gedrängt sehen müssen, wenn die Einschaltung der Polizei als wirksames Verteidigungsmittel im Sinne des

§ 53 StGB in Betracht gekommen wäre. Das aber war, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Sachbeschwerde ergibt, nicht der Fall.

2, Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Tod Friedrich SEE in Notwehr herbeigeführt habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht sieht zutreffend einen rechtswidrigen Angriff sa» auf das Hausrecht der Gastwirtin darin, daß er trotz wiederholter Aufforderung das Lokal nicht verließ. Hiergegen durfte der Angeklagte in Verteidigung seiner Ehefrau einschreiten und dabei SW auch mit körperlicher Gewalt aus dem Lokal entfernen. Bei dem Versuch, dies zu tun, wandte sich SEE gegen ihn in Kampfhaltung und mit den drohenden Worten, erverde ihn zum Fenster hinauswerfen. Hierin lag ein weiterer rechtswidriger Angriff nunmehr unmittelbar gegen den Angeklagten. Zwar mag angesichts der Trunkenheit und des gesamten Verhaltens SB zweifelhaft sein, ob die Drohung ernst gemeint war. Diese infolge des Todes des Sohne nicht mehr auszuräumenden Zweifel können jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Vielmehr muß nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu dessen Gunsten davon ausgegangen werden, daß ein ernsthafter Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit unmittelbar bevorstand.

Der Angeklagte befand sich hiernach in einer Notwehrlage, die ihn zur Verteidigung berechtigte. Das von ihm eingesetzte Verteidigungsmittel hielt sich in den Grenzen, die durch § 53 Abs. 2 StGB gezogen sind. Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit einer Größe von 1.56 m und einem Gewicht von etwa 58.5 kg dem 1.73 m

großen, muskulösen und etwa 80 - 85 kg schweren Sohne körperlich unterlegen und befand sich, als SMllihn bedrohte,

bereits in der Reichweite von dessen Fäusten (UA S, 3, 6). Unter diesen Umständen war er berechtigt, seine eigenen Körperkräfte voll einzusetzen. Der Senat sieht kein weniger gefährliches und dennoch ebenso wirksames wie das vom Angeklagten gewählte Verteidigungsmittel, das der Angeklagte in der für ihn gegebenen Situation hätte anwenden können, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren (vgl. BGHSt 24, 356, 358). Zum Zurückweichen war er ebensowenig verpflichtet wie zum Alarmieren der Polizei, ganz abgesehen davon, daß er sich bereits in so unnittelbarer Gefahr befand, niedergeschlagen zu werden, daß das Zuhilferufen der Polizei oder der anderen im Lokal anwesenden Gäste als wirksames Verteidigungsmittel ausschied (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen von Baldus in LK, 9. Aufl., Rdn. 21 zu § 53 StGB).

Y

2

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer