Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 23.01.1974 – 2 StR 610/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 610/73 BESCHLUSS 1 74
in der Strafsache
gegen
den Heizungshelfer Volker R EEE zus mm, dort geboren an ENEEEEED 1949,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Marburg/Lahn vom 18. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts schlug der Angeklagte seinen Sohn, einen noch keine zwei Monate alten Säugling, dessen Schreien ihn störte, mit dem Vorsatz der Körperverletzung zweimal mit der Faust gegen die rechte Kopfseite und verursachte damit einen Bruch des Schädelknochens in Höhe des rechten Ohres. Als das Kind danach weiter schrie, umfaßte er in Tötungsabsicht den Kopf des auf dem Rücken liegenden Säuglings, so daß seine Handballen gegen den Schläfenbereich drückten, und preßte, so fest er konnte, den sich dadurch verformenden Kopf des Kindes zusammen.
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Dieses Zusammenpressen war, wie in den Urteilsgründen wörtlich gesagt wird, entgegen der Annahme des Angeklagten nur bei Einsatz außergewöhnlicher, ihm nicht zur Verfügung stehenden Kräfte geeignet, einen Säugling dieses Alters zu töten; denn dessen Kopf ist trotz seiner Empfindlichkeit und Weichheit dazu gebaut, solchen cirkulären Einwirkungen, wie sie vor allem beim Geburtsvorgang entstehen, standzuhalten.
Zu der Frage, ob die außerordentliche Widerstandsfähigkeit eines Säuglingskopfes auch dann noch in gleicher Weise besteht und im vorliegenden Falle bestanden hat, nachdem das Kind vorher auf der rechten Schläfenseite einen Bruch des Schädelknochens erlitten hatte, äußert sich das Schwurgericht nicht. Die Auseinandersetzung hiermit hätte sich aber aufdrängen müssen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß der vom Angeklagten in’ der Hauptverhandlung geleugnete zweite Tatvorgang des Zusammenpressens des Kopfes im ganzen zweifelhaft geworden wäre, wenn unter diesen Umständen, also nach einer schon eingetretenen Fraktur, ein Zusammenpressen des Kopfes in der geschilderten Weise zu weiteren schweren Verletzungen, wenn nicht zum Tode des Opfers führen konnte. Hiernach können die Feststelllungen das Urteil nicht tragen. Der in der Nichterörterung eines für die Feststellungen zum Tathergang wesentlichen Gesichtspunktes liegende sachliche Mangel muß zur Aufhebung des Urteils führen.
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Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung zu der erörterten Frage einen Sachverständigen hören müssen, der die besonderen Gegebenheiten des Falles berücksichtigt. Dabei wird zu beachten sein, daß der vom Schwurgericht zu den Verletzungen des Kindes gehörte Sachverständige Dr. Hilgermann nach dem Protokoll der Hauptverhandlung (Bl. 156 R d.A.) erklärt hat, er halte es für ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Kopf des Kindes mit den Händen zusanmengedrückt habe. Es wäre nicht unwichtig zu erfähren, ob Dr. Hilgermann diese im Urteil nicht erwähnte Äußerung wirklich getan hat und was ihn zu ihr veranlaßte.
Schumacher illms Müller
Baumgarten Meyer