Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 16.01.1974 – 2 StR 501/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 Str 501/75 URTEIL
in der „JLeatsache
gegen
den Worbegraliker Günter Volkmar , GE aus CE, ;cborcn am GERD 12339
in U. zur Zeit in Intersuchungshafi,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Rundesgerichishafe ha! in dev Sitzuns vom 16. Januar 1974, an der teilsen mmen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Trof, Dr. Willms
Kirchnof
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten geger das Urteil des Landgerichts in Koblenz von
12. Februar 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Diebstahls in zehn Fällen und Urkundenfälschung ‚zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die auf den Strafnusspruch beschränkte Ravis'u des Anselrlasten kann keinen krislg haben. Sie greilt auch nicht deshalb durch, weil das Landgericht bei der-Riidung der Gesamtstrafe eine frühere Verurteilung ües Schöffengerichts in Dortmund nicht einbezogen hat. für die insoweit.vom Angeklagten erhobene Sachrüze fehlt es an der sachlichen Grundlage, da die Gründe des anzefochtenen Urteils zu diesem Punkt keinerlei Feststellungen enthalten. Für eine Verfahrensbeschwerde des Inhalts, daß das Landgericht es unter Verslol gegen seine Aufklärungspflicht unterlassen habe, sich die für eine sachliche Entscheidung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und in der Hauptverhandlung zu verwerten, enthält die Revisionsbegründung keine ausreichenden Angaben. Hier wird nur ganz allgemein bemängelt, daß das Landgericht die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht versäumi habe, ohne daß dies erkennbar mit der Nichtbeachtung der früheren Verurteilung in Verbindung gebracht ist. Vor allem fehlt es aber insoweit an der Bezeichnung von Tatsachen, durch die sich das Landgericht zu einer solchen Aufklärung, etwa durch Beiziehung der Akten, hätte gedrängt sehen sollen.
Erst aus der späteren dienstlichen Äußerung des 3trafkammervorsitzenden ist zu erfahren, daß das Landgericht
.. Per
vım dem früheren Verfabren Ynmnin!s erlıalten hatte, Verstiite geren 59 251, 267 S1PV ind ..chb dargetan. Yes die Revision vorbringt, enihl.iv nur Ansriife geren die Beweiswürdigung des Tatrichters, lie Für das Revisionsgericht unbeachtvlich sind.
Schumacher Willms Kirchhof
Miller Paungarten