Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 11.01.1974 – 2 StR 450/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 450/73 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bäckergesellen Jürgen Maximilian P > aus CB zeboren an EEE 1951 in vg

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 11. Januar 1974 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung wird nicht von den Feststellungen getragen. Sie würde voraussetzen, daß der vom Landgericht festgestellte Tatplan des Angeklagten alle Merkmale aufwiese, die im Falle ihrer Verwirklichung eine Verurteilung wegen vollendeter räuberischer Erpressung rechtfertigen würden. Hieran fehlt es. Denn es ist nicht festgestellt, auf welchem Wege die von einem Vertreter der Bundesregierung zum KB Bahnhof zu bringenden 10 Millionen DM in den Besitz des Angeklagten oder einer anderen Person gelangen sollten, und auch nichts darüber gesagt, daß der Angeklagte ernstlich beabsichtigt habe, seinen Tatplan in dieser Richtung noch zu ergänzen. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung teilt die Strafkammer insoweit nur mit, der Angeklagte habe

gar keine nähere Vorstellung gehabt, wie er an das Geld gelangen sollte; er sei nicht einmal nach Kg gefahren, um den Erfolg seiner Erpresserbriefe zu beobachten. Sie bringt weiter zum Ausdruck, seine Tat sei mehr als ein Versuch einer geistig minderbemittelten Persönlichkeit zu sehen, sich einmal in Positur zu setzen. Danach fehlt es an der sicheren Feststellung, daß der Angeklagte die Vorstellung vom Eintritt eines tatbestandsmäßigen Vermögensschadens der Bundesrepublik Deutschland als Folge seiner Drohung und die Absicht hatte, sich oder eine andere Person zu Unrecht zu bereichern.

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