Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 09.01.1974 – 2 StR 567/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 567/73 BESCHLUSS EZ

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Helmut Walter s —_ _; s DEE, geboren on 1933 in EEE,

wegen Unzucht mit Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Februar 1973

a)

b)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern (Vergehen. gemäß

88 176 Abs. 5 Nr. 1 idF des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 - BGBl. I 1725 -, 73 StGB) schuldig ist,

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- 3-

Gründe§

Der Schuldspruch ist der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes anzupassen. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil dieses Gesetz einen milderen Strafrahmen vorsieht. Obwohl nach den bisherigen Feststellungen verminderte Zurechnungsfähigkeit fern liegt, wird sie im Rahmen der Straffrage erneut zu prüfen sein.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich

unbegründet.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer