Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 21.12.1973 – 2 StR 544/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 544/73 BESCHLUSS MAL:
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Marianne Henriette Sch EEE»
geborene RB aus SCHE, zeboren an EB. ED 935 in A, |
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2.-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 30. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe§
Die Angeklagte stach während eines häuslichen Streits ihren betrunkenen Ehemann mit einem spitzen Fleischmesser nieder und verletzte ihn tödlich. Das Schwurgericht hat sie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen verfolgte der später Getötete die Angeklagte mit dem etwa 30 cm langen Messer, bis es dieser schließlich gelang, ihm das Messer wegzunehnen.
Dann stach sie es ihm mit großer Wucht in die Brust. Das Schwurgericht meint, daß sie hierbei nicht in Notwehr gehandelt habe, weil der Angriff des Ehemannes durch die Wegnahme des Messers beendet gewesen sei. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken: Wohl war der Angriff mit dem Messer beendet. Das schließt indessen nicht aus, daß der Ehemann seinen Angriff in anderer Form fortsetzte. Hierzu enthält das Urteil keine eindeutigen Feststellungen, so daß die Frage nicht abschließend beantwortet werden kann. Aus der
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Tatsache allein jedenfalls, daß der Ehemann zuletzt das Messer mit der Spitze nach unten gehalten hatte, kann nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, er habe seine Angriffsabsicht überhaupt aufgegeben.
Ergeben neue Feststellungen, daß der Ehemann die Angeklagte weiter angriff und daß diese zustach, um sich zu verteidigen, so kann Notwehr nicht verneint werden. Dann wird allerdings zu prüfen sein, ob die Angeklagte durch das Zustechen mit dem Messer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten hat und ob dies unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB geschah. Überschritten war die Notwehr jedenfalls dann, wenn es der im Besitz des Messers befindlichen Angeklagten ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, weiteren Angriffshandlungen durch einfaches Zurücktreten und Verlassen des Zimmers auszuweichen; angesichts der Trunkenheit ihres Ehemannes, der sogar mehrfach gestolpert war, war ihr dies auch zuzumuten (vgl. Dreher StGB 34. Aufl., § 53 Anm. 4C a).
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Scheidet Notwehr aus, weil der Angriff des Ehemannes in der Tat beendet war, so muß auch erörtert werden, ob die Angeklagte in Putativnotwehr gehandelt hat. Schumacher willms Müller
Baumgarten Meyer