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BGH Beschluss vom 19.12.1973 – 2 StR 569/73

2. Strafsenat

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an A ,

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 569/73 BESCHLUSS

in der Strafsache |

gegen

den Maschinenschlosser Günter Peter W EB aus KEEEB, dort geboren am EM. ED 19.5, zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüickverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Ingeklagten wegen "Raubes in einem schweren Fall" (richtig: wegen schweren Raubes) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

I. . Die Urteilsfeststellungen sind in den Zeitangaben nicht miteinander vereinbar. Nach Blatt 7 und Blatt 12 UA ist der Angeklagte nach der Tat gegen 21 ‚05 einer Polizei-: streife in der HE Straße auf dem Wege vom Tatort zur Gaststätte "zZ og" aufgefallen. An anderer Stelle wird dagegen festgestellt, daß er bereits kurz vor 21 Uhr in diese Gaststätte zurückgekehrt ist (UA Bl. 8, 10), von wo er bald darauf mit einem Taxi zur Familie MW fuhr

(UA Bl. 8). Stimmt dies, kann er sich nicht um 21,05 noch: in der HE Straße befunden haben. Dieser Widerspruch ist nicht auf Grund des sonstigen Urteilsinhalts

zu klären. Es besteht die Möglichkeit, daß er auf einen Irrtum der Funkstreife oder der Zeugen ve über- den Zeitpunkt der Rückkehr in die Gaststätte beruht. Das Urteil mußte wegen dieses Widerspruchs aufgehoben werden,

da das Landgericht beide Vorfälle zur Beweiswürdigung herangezogen hat.

II. Es begegnet aber auch aus einem anderen Gesichtspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer nimmt vollendeten Raub an, weil der Angeklagte eine Tasche (= Collegmappe) gestohlen habe (UA Bl. 14/15). Diese Tasche hat er aber alsbald weggeworfen, als er gesehen hatte, daß sie nichts Wertvolles enthielt (VA Bl. 7, 15). Daß er sich die Tasche selbst zueignen wollte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr hatte er vermutet, in der Tasche befinde sich die Tageseinnahme des Zeugen KegP. Auf diese hatte er es nach dem Zusammenhang

. der Urteilsgründe abgesehen, nicht auf die Tasche. Dann aber würde insoweit nur ein versuchter schwerer Raub vorliegen. |

Schumacher . Willns Kirchhof

Müller 5 Baumgarten