Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 27.11.1973 – 1 StR 538/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 538/75 BESCHLUSS arm. 73 |
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Peter ’ EEE aus Bad
ICE zeboren an u 949 in SEEEED-Bad CB, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. November 1973 gemäß 8 349 AbS, 1 StPO beschlossens
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart von 13. Juni 1973 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 18. Juni 1975, der an 19. Juni 1973 beim Landgericht Stuttgart eingegangen ist, "namens des Angeklagten" Rechtsmittelverzicht erklärt. Auf Anfrage der Strafkammer hat er in einem Schreiben von 25. Juni 1973 versichert, daß er im Anschluß an die Hauptverhandlung vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden sei, auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart von 18. Juni 1975 zu verzichten.
ber Angeklagte selbst hat am 19. Juni 1975 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der er sich an diesen Tage in Strafhaft befand, Revision eingelegt.
In seinem Schreiben vom 25. Juni 19753 hat der Verteidiger des Angeklagten angegeben, daß er den Schriftsatz, in dem er den Rechtsmittelverzicht erklärte, an 19. Juni 1973 kurz nach 8 Uhr in das Schließfach des Landgerichts eingeworfen habe. Der Urkundsbeante des Amtsgerichts Stuttgart, der die Revisionseinlegung
des Ängeklagten protokollierte, hat dem Generalbundesanwalt auf dessen Anfrage mitgeteilt, er habe im Laufe des 19. Juni 1975 in der Liste für eingelegte Rechtsnittel vermerkt, daß der Angeklagte seine Revision "gezen 10 Uhr vormittags eingelegt hat".
&. Der kkechtsmittelverzicht ist wirksam, das Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig.
2) Der Senat sieht die Erklärung des Verteidigers des Angeklagten vom 25. Juni 1975, der der Angeklagte nicht widersprochen hat, als ausreichenden Beweis dafür an, daß er mündlich zum Rechtsmittelverzicht ausdrücklich ermächtigt worden ist. Die mündliche Ermächtigung genügt. Der Nachweis der Ermächtigung kann durch eine Erklärung des Verteidigers erbracht werden (BGH Lü StPO § 302 Nr. 4 = IWW 1952, 273; BGH GA 1968, 86;
BGH Urteil vom 24, Juli 1973 - 1 StR 140/73-).
b) Der Rechtsmittelverzicht ist nach den Bekundungen des Verteidigers und des Urkundsbeanten des Amtsgerichts beim Landgericht Stuttgart eingegangen, bevor der Angeklagte seine Erklärung, er lege das Rechtsmittel der Revision ein, zu Protokoll gab. Mit dem Eingang des Rechtsmittelverzichts wurde das Urteil des Landgerichts Stuttgart
vom 75. Juni 1975 rechtskräftig. Durch die vom Angeklagten eingelegte Revision konnte der Nechtsmitteliverzicht nicht widerrufen, die Rechtskraft des Urteils nicht beseitigt werden (vgl. RGSt 40, 133, 135; 57, 83; 64, 164, 167; BGHSt 10, 245, 247).
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