Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 22.11.1973 – 2 StR 509/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 509/73 BESCHLUSS Rah
in der Strafsache
gegen
den Reisenden Oskar Kr EB :.: em, geboren am WM. ED 1325 in ve /CSSR,
wegen Untreue
- 2.
Der 2. Strafsenal des Bundesgerichtshols hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Kassel
vom 24. Juli 1973 aufgehoben, soweit es die Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft betrifft, und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Schuld- und Strafausspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen läßt der Ausspruch über die Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft nicht erkennen, auf welche der verhängten Strafen diese angerechnet werden soll. Da hier Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt worden sind, mußte im Urteil darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungs- (und Polizei-) Haft anzurechnen
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"ist (vgl. BGHSt 24, 29, 30). Da die Untersuchungshaft nur allgemein "auf die erkannte strafe" angerechnet ist, war das Urteil insoweit aufzuheben.
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Baumgarten