Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 06.11.1973 – 1 StR 482/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 482/73 URTEIL of „#2 Be

in der Strafsache

gegen

den Dekorateur Alois H zu: vor-FEED, dort geboren an EEE 1944, zur Zeit

in Haft,

wegen Entführung wider Willen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof

Loesdau,

Dr. Woesner,

Zipfel,

Herdegen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED =: EEE

als Verteidiger, Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28. Mai 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuld- und Strafausspruch wegen Entführung wider Willen,

b) im Strafausspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung,

ce) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Kevision wird verwörfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Passau zurückverwiesen.

' Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung wider Willen, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Sie hat teilweise Erfolg.

1. Auf die Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Verurteilung wegen Entführung aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte die 17-jährige Barbara zunächst mit List, dann mit Gewalt dazu, ihm in das Haus Ni zu folgen (UA S. 4, 12); er meinte, daß sie ihm dort wehrlos ausgeliefert sei. Er traf jedoch - außer NEED - zwei junge Männer an, zu denen sich noch ein weiterer gesellte. Als die drei Männer nach etwa drei Stunden das Haus verließen, schloß sich Barbara ihnen an; der Angeklagte drückte sie jedoch hinter die Tür und verhinderte so, daß sie ihnen folgte. Erst dann kam es zum Geschlechtsverkehr, gegen den sich das Mädchen aus Furcht vor dem Angeklagten und angesichts der Aussichtslosigkeit ihrer Lage nicht mehr wehrte.

Diese bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 237 StGB nicht. Zur Annahme einer Entführung genügt nicht ‚jede Ortsveränderung; das Opfer muß vielmehr gerade dadurch dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben worden sein (BGHSt 22, 178; BGH GA 1966, 310). Wie aber das Urteil annimmt (UA S. 12), geriet Barbara durch das Verbringen in das Haus NEED - wesen der Anwesenheit weiterer Personen - zunächst nicht in eine hilflose Lage. Die Entführung wäre demnach im - nicht strafbaren - Versuch steckengeblieben. Nach dem Urteil brachte der Angeklagte Barbara erst bei dem Weggang der drei jungen Männer dadurch in eine hilflose Lage, daß er sie mit Gewalt am Mitgehen hinderte. Hierin liegt jedoch deshalb keine Entführung, weil es an einer Ortsveränderung fehlt; der Angeklagte hielt sie lediglich an dem Ort fest, an dem sie sich vor der erneuten Gewaltanwendung befunden hatte.

Eine abschließende Beurteilung ist dem Senat indessen nicht möglich, weil sich aus den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen läßt, ob sich Barbara während des dreistündigen Aufenthalts bis zum Weggang der jungen Männer in hilfloser Lage befand. Einerseits wird ausgeführt, daß sie die Gelegenheit wahrnahm, mit den Männern zu reden, und daß sie Verständnis bei ihnen fand (UA S. 4, 5, 12). Andererseits ist nach ihrem bisher festgestellten Verhalten nicht auszuschließen, daß sie auch in diesem Zeitraum unter einem gewissen Druck des Angeklagten stand. Wie stark dieser Druck war, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen; es sagt zu wenig darüber, wie sich die Situation aus Barbaras Sicht darstellte und wie sie im einzelnen darauf reagierte.

krgibt die neue Verhandlung, daß das Mädchen sich in der fraglichen Zeit in hilfloser Lage befand, und wird wiederum festgestellt, daß der Angeklagte seinen anfangs gefaßten Vorsatz, unter Ausnutzung einer solchen Lage mit Barbara geschlechtlich zu verkehren, nicht aufgegeben hatte, so stände der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 237 StGB nicht entgegen, daß er die Vornahme unzüchtiger Handlungen bis auf einen günstigen Zeitpunkt aufschob. Im übrigen müßte der Tatrichter prüfen, ob das “ Verhalten des Angeklagten auch unter anderen strafrechtlichen Gesichtspunkten (als Nötigung oder Freiheitsbe-

raubung, unter Umständen auch als Notzucht) zu würdigen ist.

2. Die Strafkammer hat in den Fällen I 2 und 3 der Urteilsgründe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint. Die zugrunde liegenden Erwägungen sind entgegen der Meinung der Revision rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die vom Angeklagten behaupteten Trinkmengen nicht seiner Verurteilung zugrunde gelegt, sondern aus seinem Verhalten Schlüsse auf den Trunkenheitsgrad gezogen (UA S. 16, 17). Hierbei hat es als Erfahrungstatsache bezeichnet, daß ein Mensch bei hochgradiger Trunkenheit wegen Gleichgewichtsstörungen "zu Balanceakten nicht mehr im Stande" sei; wer aber wie der Angeklagte schwierige Bewegungsabläufe bewältige, befinde sich nicht im Vollrausch, sondern könne höchstens bis zu einem gewissen Grade angetrunken gewesen sein (UA S. 17, 18, 19). Diese Beurteilung ist eindeutig fallbezogen. Die Strafikammer stellt keinen allgemein und ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz auf, wie schon die verwendeten unbestimn-

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ten Begriffe (hochgradige Trunkenheit, schwierige Bewegungsabläufe) zeigen.

3. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch in den Fällen I 4 (Diebstahl bei der Firma >- GE ni 5 (Diebstahl bei der Firma PB sehen fehl. Aus dem Urteil ergibt sich - trotz der etwas mißverständlichen Formulierung, (UA S. 19) - noch mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht allein auf seine Weigerung gestützt hat, in der Hauptverhandlung auszusagen. Vielmehr ist er nach tatrichterlicher Meinung des Diebstahls im Fall I 4 durch eigene Fingerspuren am Fenstergriff überführt. Der Täter dieses Diebstahls hat ferner eines seiner Beutestücke, nämlich eine Allwetter-Jacke auf dem Gelände der Firma Pi zurückgelassen; daraus durfte das Landgericht schließen, daß wiederum der Angeklagte der Einbrecher war. Das Urteil enthält hier (UA S. 19) eine Unklarheit, die indessen den Schuldspruch nicht gefährdet: die Invaliden- und Lohnsteuerkarten sind nicht bei der Firma SEE, sondern erst bei der Firma PB gestohlen worden (UA S. 8). Jedoch bezieht sich der Relativsatz "welche er bei der Firma SCENE» entwendet hat" ersichtlich nur auf die dort gestohlene Jacke.

h. Was die Revision gegen den Strafausspruch im Fall I 1 a (vorsätzliche Körperverletzung JCEEEP ) vorträgt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Das Landgericht hat berücksichtigt, daß der Verletzte durch Unterlassen eines Strafantrages kein Strafbedürfnis

hat erkennen lassen (UA S. 24). Daß er durch die Schläge und Tritte des Angeklagten gedemütigt worden ist, durfte die Strafkammer strafschärfend in Betracht ziehen, auch wenn IE bei dem Vorfall volltrunken war.

Jedoch kann der Einzelstrafausspruch in diesem Fall aus anderem Grunde nicht aufrechterhalten bleiben. Das Landgericht geht von einer durch § 17 StGB gebotenen Mindeststrafe von sechs Monaten aus (UA S. 24). Ob diese Vorschrift anwendbar ist, kann jedoch den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit entnommen werden. In der Aufzählung der Vorstrafen (UA S. 22 bis 24) fehlt in allen Fällen die Angabe der Tatzeit, so daß sich nicht ersehen läßt, ob etwa Rückfallverjährung (§ 17 Abs. 4 StGB) eingetreten ist. Diese Ungewißheit kann auch nicht durch die Überlegung behoben werden, daß eine länger als fünf Jahre zurückliegende Straftat Jeweils durch ein früheres Urteil geahndet oder im Wege der Gesamtstrafenbildung einbezogen worden wäre.

Dieser rechtliche Mangel hat sich indessen nur auf die Einzelstrafe wegen der Körperverletzung ausgewirkt, weil die Strafkammer ausdrücklich nur insoweit auf die durch § 17 StGB erhöhte Mindeststrafe abgestellt hat (UA 5. 22, 24). Die Einzelstrafen wegen der Diebstähle können deshalb bestehen bleiben. Dagegen mußte

die Gesamtstrafe aufgehoben werden; die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind allerdings unbegründet.

Pfeiffer Loesdau Woesner

Zipfel Herdegen