Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 30.10.1973 – 4 StR 367/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
u StR 367/73 BESCHLUSS 39: 40,72
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Gerd H iD :us VER geboren am gib 1943 in Hp, zur Zeit
in Untersuchungshaft ,
wegen Mordes u.4.
rn
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld vom 20. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
GRÜNDE§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Sachbeschwerde greift durch.
Nach der Überzeugung des Schwurgerichts spricht gegen das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung während der Tatbegehung das ziel- und zweckgerichtete Verhalten des Angeklagten. In diesem Zusammenhang hat das Schwurgericht auch die von ihm zuvor getroffene Fest-
stellung angeführt, daß der Angeklagte den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen habe
(UA 21). Es hat also seine Überzeugung von der (vollen) Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten
u.a. auf die Erwägung gestützt, daß er bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Das ist ein sachlich rechtlicher Fehler (Kreisschluß), denn das Schwurgericht durfte den (bedingten) Vorsatz nicht feststellen, ohne daß es sich zuvor Klarheit über den Umfang einer eventuellen Einschränkung in der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verschafft hatte. Ein nicht voll zurechnungsfähiger Täter kann möglicherweise die Erwägungen nicht anstellen, die für einen zurechnungsfähigen Täter durchaus selbstverständlich sind. Weder die volle Zurechnungsfähigkeit noch der bedingte Tötungsvorsatz sind danach rechtsfehlerfrei festgestellt.
Nach den Urteilsfeststellungen (UA 6 bis 8 und 24, 25) kann der Angeklagte in der Zeit von 190° pis etwa 40° Uhr nachts eine oder zwei Flaschen Bier, 16 Glas Bier, 10 Glas Schnaps oder Whisky und ein Glas Wein getrunken und damit eine Menge Alkohol zu sich genommen haben, die in Anbetracht auch seiner Übermüdung normalerweise zur Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) führen mußte. Selbst wenn diese Annahme hier ausnahmsweise nicht in Betracht konmen Sollte, wobei zu bemerken ist, daß dem Eindruck anderer mit Vorsicht begegnet werden muß, so hat der Angeklagte doch jedenfalls zur Zeit der Tat nicht unerheblich unter Alkoholeinfluß gestanden und war auch übermüdet. Schon das sind Umstände, die in einem Fall wie dem vorliegenden bei der Prüfung, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, nicht unberücksichtigt bleiben können und deshalb im Urteil hätten erörtert werden müssen.
-u_
Der sachlich rechtliche Fehler führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Finer näheren Erörterung der Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde im übrigen bedarf es danach nicht. Mit Rücksicht auf die besonderen Schwierigkeiten des Falles könnte es sich Jedoch möglicherweise empfehlen, einen weiteren Sachverständigen zu hören.
Meyer Mayr Spiegel Hörxthal Salger