Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 30.10.1973 – 1 StR 382/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Sicherungsverfahren gegen.

den Hilfsarbeiter Peter AED zus CE, dort geboren am 1934, zur Zeit im Nervenkrankenhaus Ki,

wegen Unterbringung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. u»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, : Justizange stellteri8 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten von

24. April 1973 wird verworfen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen diese Anordnung richtet sich die Revision des Beschuldigten mit der Sachrüge; sie hat keinen Erfolg.

Die Revision meint, die Einweisung sei nicht unum- . gänglich notwendig und stünde zu den vom Beschuldigten angeführten Taten außer Verhältnis. Die Strafkamner hat zwar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der von ihr angeordneten Maßnahme nicht ausdrücklich erörtert; eine Verletzung dieses Grundsatzes ist aber nicht ersichtlich. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nicht allein auf die den Anlaß dieses Verfahrens bildenden Taten an, entscheidend ist vielmehr die Gesamtwürdigung dieser

und künftig zu erwartender Taten (BGHSt 24, 134, 135). Nach der vom Sachverständigen geteilten Überzeugung des Tatrichters muß aber infolge der fortschreitenden Erkrankung des Beschuldigten mit zunehmender Gefährlichkeit und auch mit schwerwiegenden Straftaten gerechnet werden. Auch die Erforderlichkeit der Einweisung ist

vom Landgericht ausreichend dargetan.

Die auf die Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Prüfung (vgl. BGHSt 25, 100), ob die Strafkamner mit der Verwertung der Vorstrafen bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten gegen § 49 BZRG verstoßen hat, ergibt keinen Rechtsfehler.

>u-

Die Entscheidung entspricht dem Antrag

bundesanwalts.

Pfeiffer Loesdau - Woesner

Zipfel

des General-

Pikart