Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 02.10.1973 – 4 StR 476/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 476/73 BESCHLUSS 2:10:72
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Josef JB aus Tom, geboren am 1935 in ey Sudetenland,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 2. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Duisburg vom 2. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Wegen Mordes kann der Angeklagte nur verurteilt werden, wenn er seine Flucht fortgesetzt hat, obwohl er gewußt oder doch mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, daß das Unfallopfer,
das er unter seinem Fahrzeug mitschleifte, noch lebte. Hiervon ist das Schwurgericht zwar überzeugt. Diese Überzeugung beruht jedoch allein auf der Erwägung, daß andernfalls für ihn kein verständlicher Anlaß bestanden habe, den (toten) Körper noch weiter mitzuschleifen;
es hätte sich ihm vielmehr geradezu aufdrängen müssen, anzuhalten und sich des Leichnams zu entledigen, um einer möglichen Entdeckung durch andere Verkehrsteilnehmer während der Weiterfahrt zuvorzukommen (UA 24). Diese Erwägung ist nicht stichhaltig. Der Angeklagte hatte nach dem Unfall seinen Wagen angehalten und war nach der Überzeugung des Schwurgerichts ausgestiegen und zwei bis drei Minuten am Unfallort geblieben (UA 7, 16). Er hatte das schwer beschädigte Mofa auf der Straße liegen sehen (UA 6, 7), und die schweren Schäden an der Vorderfront seines eigenen Fahrzeugs (UA 6) können ihm nicht entgangen sein; in den gesamten zwei bis drei Minuten des Anhaltens hat er aber nach seiner unwiderlegten (UA 7) Einlassung von dem Mofa-Fahrer überhaupt nichts gesehen und gehört. Er kann danach durchaus der Auffassung gewesen sein, der Mofa-Fahrer müsse tot sein. Es ist möglich, daß es ihm, wenn er sich für den schweren Unfall und den angenommenen Tod des Mofa-Fahrers verantwortlich fühlte und sich dieser Verantwortung entziehen wollte, zunächst einmal darauf angekommen ist, so schnell und soweit wie möglich von der Unfallstelle wegzukommen. Daß er von einem nochmaligen Anhalten und dem möglicherweise zeitraubenden Lösen des vermeintlich toten Unfallopfers vom Fahrzeug absah, kann unter diesen Umständen insbesondere darin seine Erklärung finden, daß er bei oder unmittelbar vor dem Wenden und Davonfahren das Herankommen eines anderen
Fahrzeugs (Melzer UA 16) bemerkt hatte. Bei der Weiterfahrt kann er dann angenommen haben, daß sich der nitgeschleifte Körper während der Fahrt von selbst von dem Fahrzeug lösen werde, wie es dann später tatsächlich auch geschehen ist.
Hiernach durfte das Schwurgericht jedenfalls allein aus dem Umstand, daß der Angeklagte den mitgeschleiften Körper nicht alsbald entfernte, nicht folgern, er rechne (nunmehr) mit der Möglichkeit, daß der angefahrene Mofa-Fahrer (doch) noch lebe. Nun hätte sich bei dem Angeklagten eine solche Vorstellung allerdings auch noch während der Weiterfahrt bilden können, zumal da mit dem Schwinden seiner (möglichen) Benommenheit und der immer größer werdenden Entfernung vom Unfallort für ihn Anlaß zu einem ruhigeren Überdenken des Geschehens bestand. Dazu hat das Schwurgericht indessen keine hinreichenden Feststellungen getroffen, ebensowenig wie es übrigens aus der Tatsache, daß der Angeklagte das Unfallopfer zunächst nicht auf der Fahrbahn liegen gesehen hatte und daß er gleichwohl zwei bis drei Minuten nach dem Unfall etwa 100 Meter von der Anstoßstelle entfernt das Mitschleifen bemerkte, Schlüsse auf die Vorstellung des Angeklagten über eine zwischenzeitliche Fortbewegung des dann (natürlich) noch lebenden Menschen gezogen hat.
Der sachlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache, so daß es einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf. Insoweit sei lediglich bemerkt, daß ein die Voruntersuchung betreffender Mangel mit
der Revision nicht mehr gerügt werden kann. Auf Löwe/ Rosenberg 22. Aufl. § 178 StPO Anm. 2 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise wird verwiesen.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.
Börtzler Spiegel Hürxthal
Buddenberg Richter Salger _ befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Börtzler