Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 02.10.1973 – 2 StR 419/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 419/73 BESCHLUSS 2%
in der Strafsache
gegen
den Anzeigenvertreter Wilhelm Georg R ED zus EEE. geboren am D. EEE 1936 in Dei,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
2. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 3. Jui 1970
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe nicht des vollendeten, sondern nur des versuchten Diebstahls schuldig ist,
2. im Ausspruch über
a) die in diesem Fall bestimmte Einzelstrafe und
b) die verhängte Gesamtstrafe
mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen..
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in sechs Fällen unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Seine Revision greift teilweise durch. Im Fall II 6 der Urteilsgründe hat er sich nicht des vollendeten, sondern nur des versuchten Diebstahls schuldig gemacht. Er war nicht an der mitgenommenen Kassette und den in ihr befindlichen Papieren, sondern lediglich an dem in diesem Behältnis vermuteten Geld interessiert. Nachdem er festgestellt hatte, daß die Kassette solches nicht enthielt, warf er sie fort. Daraus ergibt sich, daß ihm die Zueignungsabsicht bezüglich des Behältnisses und der Papiere fehlte. Deshalb handelt es sich bei dieser Tat nur um einen untauglichen Versuch. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Es ist auszuschließen, daß sich der Beschwerdeführer nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes so verteidigt hätte, daß eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre.
Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe notwendig. Den Strafzumessungserwägungen ist zu entnehmen, daß das Landgericht diese Änderung nicht zum Anlaß genommen hätte, in den anderen Einzel-
fällen auf eine geringere Strafe zu erkennen. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Meyer