Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 14.09.1973 – 2 StR 222/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_ StR 222/73 BESCHLUSS 11.9
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Talip K ‚„ ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1931 in EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Hausmeister und Kraftfahrer Mehmet Yi
a geboren am 9 EB 1934 in /TOB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. die Hausfrau Fatna K a Ep aus Misp-Ka, geboren am MB. EBD 1927 in Temp / TER,
wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. September 1973 beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten KB und YO zegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. November 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Angeklagten Kalb wird das genannte Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten KB muß als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben vom 12. und 13. Dezember 1972 wirksam zurückgenommen, indem er erklärte, das Rechtsmittel sei ohne seine Einwilligung eingelegt, er nehme das Urteil an. Seine spätere Behauptung, er habe dies unter
dem Einfluß eines Mitgefangenen und infolge eines Irrtums getan, ist unbeachtiüch. Denn die Rücknahme eines
Rechtsmittels ist unwiderruflich und nicht wegen Irrtums anfechtbar (RGSt 57, 83; BGHSt 5, 338, 341; BGHSt 10, 245).
2. Unbegründet ist die Revision des Angeklagten YOEEEEB. Die aufgrund seiner Revisionsrecht£fertigung vorgenommene Prüfung des Urteils und des Verfahrens der Strafkammer hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3, Dagegen dringt die Revision der Angeklagten Ka mit der Sachrüge durch. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, sie habe sich der Beihilfe zu der Tat der Mitangeklagten schuldig gemacht. Zwar hat sie sich an der Fahrt beteiligt, auf der das Haschisch wn einem türkischen Lastwagen in den von dem Angeklagten YEEB vesorgten Ford-Transit-Bus übernommen wurde. Beim Umladen blieb sie aber in dem Bus sitzen (UA S. 6). Daß sie gleichwohl erfuhr, um welche Art Ware es sich handelte, stellt das Landgericht weder für diesen noch für einen späteren Zeitpunkt fest. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angestellte Erwägung, das Haschisch sei in der Wohnung verwahrt worden, in der sie mit dem Angeklagten Yen zusammenlebte, und es sei in ihrer alleinigen Obhut gewesen, wenn YA die Wohnung verließ (UA S. 20), kann diese Feststellung nicht ersetzen. Dasselbe gilt für den Umstand, daß sie mehreren Mitangeklagten ein Fahrzeug ihrer Tochter für eine Fahrt nach MB zur Verfügung stellte. Denn es steht nicht fest, daß die Angeklagte den Zweck dieser Fahrt kannte. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, die Angeklagte habe die Straf-
tat gefördert und diese Förderung auch gewollt (UA S. 20), ist nach alledem durch die Feststellungen nicht gedeckt. Insoweit ist das Urteil daher aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Willms Kirchhof Müller
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