Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 11.09.1973 – 5 StR 388/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 _ StR 388/73
DE Eu Wi
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Fleischergesellen Bernd x iD
aus A <rei: On SZ, Scboren am En 1942 ir cu,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 -
ber ).Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.September 1973, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Schmitt
Herrmann
Fleischmann
Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt we
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ME»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Verden vom 23.März 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren des Schwurgerichts beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung nach Vernehmung der Sachverständigen Medizinaloberrat Dr.Schnug und des Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr.med.Delbrück einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gestellt, daß sich der Angeklagte, "nachden er die Geschädigte zu Boden gerissen hat bis zu seiner plötzlichen Entdeckung in einem neurotischen Dämmerzustand befand. Dieser Zustand in Verbindung mit der Konfliktsituation, in der sich der Angeklagte befand, und in Verbindung mit dem genossenen Alkohol ergibt, daß eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zumindest für die obengenannte Zeit vorlag". Das Schwurgericht hat den Antrag auf Grund des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO abgelehnt, "weil durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.Delbrück in Verbindung mit dem Gutachten des Saci „sretändigen Dr.Schnug das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist". Es hat hinzugefügt: "Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Sachkunde der bisherigen Sachverständigen nicht zweifelhaft, ihre Gutachten gehen nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, sie enthalten keine Widersprüche und der von dem Verteidiger benannte Sachverständige Prof.Dr.Wieser in Bremen verfügt, was auch nicht behauptet sei, über keine Forschungsmittel, die denen der bisherigen Gutachter überlegen erscheint."
Diese Begründung sei fehlerhaft, so meint der Verteidige! weil sie sich in formelhaften Wendungen erschöpfe. Diese Bedenken greifen nicht durch. Das Schwurgericht hat zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei dem
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Angeklagten zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert sein könne, zwei Sachverständige gehört, deren Sachkunde auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Durch die Vernehmung der beiden Sachverständigen
hat es das bei der Urteilsfindung verwertete medizinische Fachwissen erlangt. Der Ablehnungsbeschluß macht dies auch ohne weiteres durch den Hinweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf die Gutachten der unmittelbar vor Stellung des Beweisamtrages vernommenen Sachverständigen, deutlich. Bei dieser Sachlage war eine weitere Begründung des Ablehnungsbeschlusses entbehrlich. Die Meinung der Revision, die Gutachten seien widerspruchsvoll, ist unrichtig. Widersprüche im Sinne des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO sind nur solche, die das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen enthält. Einen derartigen Widerspruch vermochte die Revision nicht aufzuzeigen. Im übrigen hat der Sachverständige Dr.med.Delbrück in seinem mündlichen Gutachten ausdrücklich ausgeführt, "unter Berücksichtigung des genossenen Alkohols bis zur Tatzeit könne
er verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51
Abs.2 StGB nicht ausschließen, wenn es richtig ist, daß
sich der Angeklagte an die eigentliche Tat nicht mehr erinnert", Gerade diese Voraussetzung hat das Schwurgericht aber auf Grund seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung
als nicht gegeben :..gesehen. Unter diesen Umständen gebot auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) nicht, den beantragten Sachverständigenbeweis zu erheben.
Die sonstigen Einwendungen der Revision liegen unzulässigerweise auf dem Gebiet der dem Schwurgericht vorbehaltenen Beweiswürdigung und sinä daher unbeachtlich.
II.
Die Einzelausführungen der Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sind offensichtlich unbegründet,
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil im vollen Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlich-
-5.
5.
rechtlichen Fehler erkennen, welcher den Angeklagten beschwert. Das Schwurgericht hat insbesondere eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es den versuchten Mord nicht milder bestraft hat als einen vollendeten. Es hat hierbei sein Ermessen ersichtlich nicht fehlerhaft gebraucht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt Schmitt Herrmann
Fleischmann Schuster