Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 11.09.1973 – 5 StR 257/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ws
BUNDESGERICHTSHOF-BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Krankenpfleger Ali Ihsen TEE aus: zu, geboren am EEE 1943 in EEE (Türkei),
Nebenklägerin: Gülin ZUEEEEED, vertreten durch Rechtsanwalt LW:us Des,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
- co
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.September 1973 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin vom 27.August 1973, | die Kostenentscheidung im Beschluß des Senats N vom 19.Juni 1973 zu er$änzen, wird abgelehnt.
Gründe ii
Die Nebenklägerin hat keine Revision eingelegt. "Kosten der Nebenklage", selbst im weitesten Sinne, sind ihr im Revisionsverfahren nicht erwachsen, sondern allenfalls notwendige Auslagen. Diese hat ein Angeklagter, dessen Revision verworfen worden ist, der Nebenklägerin zu erstatten. Eines besonderen Ausspruchs über die Auslagen der Nebenklägerin bedarf es nicht, wenn, wie hier, der Angeklagte in die Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt worden ist (Kleinknecht, § 473 Anm. 5A i.V.m. § 397 Anm. 3 A StPO).
Schmidt Schmitt Herrmann Fleischmann Schuster