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BGH Urteil vom 05.09.1973 – 2 StR 310/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 310/73 URTEIL 5.9

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Heinrich H EB aus voii, geboren am 8. EEE 1932 in Caw-\ cin,

2. den Kaufmann Jürgen Hans H EB aus vi, geboren am MB. EEEEED 1939 in Bad Keil,

wegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Schauenburg

Staak- als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär u»

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Februar 1973 werden verworfen,

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, einschließlich der den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Die Angeklagten kauften im März 1967 von dem Weinkommissionär MP 79086 1 Pfälzer Rotwein, und zwar "1966er Die Po, verbessert" mit der Zusatzbezeichnung "Industriewein" und verkauften ihn unter Verschnitt mit anderen Weinen im Juli 1967 unter der vorsätzlich falschen Bezeichnung "1966er Rep Rotwein, verbessert" ohne Zusatzbezeichnung an den Weinkommis- .sionär Sch, der die Lieferung seinerseits über die Firma VE an die Firma DEE in SC (TED) weiterleitete. Die Strafkammer verurteilte die Angeklagten deshalb wegen Vergehens nach §§ 46, 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 zu je 53 000 DM Geldstrafe. Inverkehrbringen verdorbenen Weines und Betrug wurden nicht als erwiesen angesehen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten bleiben erfolglos, u

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge. Sie ist der Ansicht, daß die Angeklagten auch wegen Betruges hätten verurteilt werden müssen. Das ist unzutreffend. Nach den Feststellungen fehlt es an dem Betrugsmerkmal des Vermögensschadens. |

1. Die Winzergenossenschaft Di (Pf) ‚von der die Lieferung ursprünglich stammte, hatte einem der vier | oder fünf Gebinde eine Probe entnommen und analysiert. Sie war dabei auf einen Gehalt des Weines an flüchtiger Säure von 1,4 g/l gekommen. Der Normalgehalt beträgt bei Rotwein 1,2 g/l. Bei mehr als 1,6 g/l gilt der Wein als verdorben (essigstichig). Wegen des überdurchschnittlichen Gehalts an flüchtiger Säure bezeichnete die Winzergenossenschaft

die Ware als "Industriewein" und gab sie zu einem niedrigeren Preis ab. Die Firma DEEP erwarb den Wein über die Angeklagten erst, nachdem sie bei einer Analyse keine aus dem Rahmen fallenden Werte des Gehalts an flüchtiger Säure festgestellt hatte. Andere Analysen verliefen unterschiedlich (0,9 bis 1,4 g/l). Gegen die Ansicht der Strafkamner, daß kein überdurchschnittlicher Säurewert feststellbar ist, können aus Rechtsgründen keine Einwendungen erhoben werden. Daran ändert nichts, daß die Firma DE den Wein später mit Verlust verkaufte und ihren Schaden von der Firma WOBEED ersetzt bekam. Wegen der Beschaffenheit des Weins kann den Angeklagten deshalb kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, desgleichen nicht wegen Weglassens der

- im Weingesetz nicht vorgesehenen - Bezeichnung "Industriewein".

2. Die Revision hält einen Vermögensschaden der Ab- . nehmerin für gegeben, weil der Wein der Einziehung unterworfen gewesen sei. Das stimmt nicht.

Wenn eine der Einziehung unterliegende Ware erworben wird, bedeutet das allerdings in der Regel einen Vermögensschaden (BGH GA 1966, 311). Nach dem Wortlaut des zur Tatzeit (1967) für das Weinrecht geltenden § 13 Abs. 1 LMG damaliger Fassung war falsch bezeichneter Wein einzuziehen.

In ständiger Rechtsprechung macht der Bundesgerichtshof jedoch wesentliche Einschränkungen, wenn die beanstandeten Gegenstände einem tatunbeteiligten Dritten (hier der Firma DEEED) gehören. In solchen Fällen ist die Einziehung nur aus

Sicherheitsgründen, insbesondere wegen Gesundheitsschädlich-

keit der Ware zulässig (z.B. BGHSt 21, 66, 67; LRE 5, 161,

163). Davon kann aber bei bloßer Falschbezeichnung der geo-

graphischen Herkunft keine Rede sein.

3. Der Abnehmerin war es gleichgültig, ob der Wein aus Rheinhessen oder aus der Pfalz stammte. Ein Wertunterschied zwischen Ri un: Pi@EEB Rotwein ohne Lagebezeichnung besteht im Handel nicht. Das wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Es waren auch keine Anhaltspunkte gegeben, die eine Erörterung darüber nahelegten, ob die Angeklagten - branchenkundige Händler - hierüber vielleicht irrten und den RE Rotwein für höherwertig hielten (also kein Betrugsversuch).

4, Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

II. Die Revisionen der Angeklagten

Die Aufklärungsrüge des Angeklagten Heinrich H BD ist mangels Bezeichnung von Beweismitteln und Beweistatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die weiteren Ausführungen der Angeklagten erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen.

Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Schauenburg