Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 04.09.1973 – 5 StR 327/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Detlef P

EEE =: Tmmmn, geboren am 1944 in L

2. die Hausfrau Hannelore r

geborene us , 40 in Wu \ GE,

geboren am

wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.September 1973, an der teilgenommen

haben: «

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schmitt | Herrmann Fleischmann Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte MEERE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten

Detlef PB unä Hannelore rw

gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.Februar 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Detlef Pi wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht an seiner ihm zur Erziehung anvertrauten Stieftochter zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und die Angeklagte Hannelore PB wegen Beihilfe hierzu zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der gegen diese Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Beide Angeklagten haben dagegen Revision eingelegt. Ihre Rechtsmittel sind ohne Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten Detlef TB

a) Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 254 StPO die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung, die in der Hauptverhandlung zum zwecke des Vorhalts gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Kriminalhauptueister Ip ver1esen worden sei, zum Beweis für ein früheres Geständnis verwertet.

Die Urteilsgründe bieten dafür keinen Anhalt. Sie ergeben vielmehr, daß die Strafkammer ihre Feststellung über das frühere Geständnis des Beschwerdeführers auf seine eigene Finlassung in der Hauptverhandlung ("Wenn er selbst am 5.10.1971 dem “Em SEE erklärt habe, was seine Frau bei ihrer Vernehmung angegeben habe, stimme bis auf einige Kleinigkeiten ..« » dann habe er sich damals "falsch ausgedrückt'" UA 3,10/11) und auf die

Bekundungen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Verhörsperson,(UA S.14,18) gegründet hat.

Das war nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes zulässig, auch wenn der Beschwerde-

führer seine früheren Angaben in der Hauptverhandlung widerrufen hatte (BGHSt 3,149,150; 14,310,311,312; 21,285 ff).

bp) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat

das Urteil, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft,

in seinem gesamten Inhalt geprüft. Dabei haben sich keine Rechtsfehler zu seinen Ungunsten ergeben.

2, Die Revision der Angeklagten Hannelore F>

Die allein erhobene Sachrüge dringt nicht durch. Die Einzelangriffe der Revision erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gesen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das Urteil verstößt nicht gesen Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze und enthält aucı sonst keine Gesetzesverletzung, welche die Angeklagte beschweren könnte. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.

Schmidt Schmitt Herrmann

Fleischmann Schuster