Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 04.09.1973 – 5 StR 302/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

;

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Karl-Wilhelm PD aus em, dort geboren an EEE 945,

wegen Notzucht

-2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.September 1973, an der teilgenommen

haben:

Richter an Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Schmitt

Herrmann

Fleischmann

Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte uw

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.Dezember 1972 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch sie verursachten notwendigen Auslagen des

Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-)

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Notzucht und der Entführung wider Willen im Falle Brigitte IM aus subjektiven Gründen freigesprochen.

Hiergegen richtet sich"die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge bekämpft und die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten in diesem Falle nicht wegen Notzucht nach § 177 StGB verurteilt hat, wird ihre Entscheidung durch die hierfür angeführten Gründe rechtlich bedenkenfrei getragen (UA S.14,15). Die Revision erschöpft sich — wie auch der Generalbundesanwalt hervorhebt — in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese enthält weder unlösbare Widersprüche noch Verstöße gegen allgemein gültige Erfahrungsregeln noch leidet sie an einer "Überspannung der für die richterliche Überzeugung maßgebenden Entscheidungskriterien".

2. Der Freispruch von dem Vorwurf eines (tateinheitlichen) Vergehens gegen § 237 StGB ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Die Strafkammer begründet ihn mit unüberwindbaren Zweifeln am Vorliegen des "subjektiven Tatbestandes". Hierzu heißt es in den Urteilsgründen, "wenn man aber davon ausgeht, daß er möglicherweise angenommen hat, die Zeugin sei mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden, so l1ä8t sich nicht feststellen, daß er das Bewußtsein hatte, eine hilflose lage der Zeugin zur Unzucht "auszunutzen! "" (UA S.16). Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, diese Wendung lasse besorgen, daß die Strafkammer rechtsirrig die Vorsatzerfordernisse des § 177 StGB mit denen des § 237 StGB gleichgesetzt habe. Der Urteilszusammenhang macht indessen deutlich, daß die Strafkammer gerade daran gezweifelt hat, daß der Angeklagte eine hilflose Lage der Entführten zur Unzucht ausnutzen wollte. Brigitte IM hat den Angeklagten unwiderlegt schon beim Vorbeifahren

a

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"angelächelt", so daß er gedacht hat, "bei ihr sei etwas

zu machen" (UA S.11). Als "Zeichen einer gewissen Bereitschaft" hat der Angeklagte weiter angesehen, daß die Zeugin zu Beginn der Autofahrt "einen völlig fremden Mann auf dessen Frage sofort Auskunft über ihren ersten Geschlechtsverkehr gibt und — nachdem sie erkannt hatte, was der Angeklagte vorhatte - in einer offenen und lockeren Weise von eigenen geschlechtlichen Erlebnissen erzählt und selbst davon sprach, daß er ja vorhabe, mit ihr zu 'ficken' " (UA Ss.14). Die Folgerung der Strafkammer, es könne sein, daß das alles den Angeklagten, der die Neigung habe, auf diesen Gebiet sehr schnell von sich auf andere zu schließen, zu der Annahme geführt habe, sie habe im Grunde nichts gegen einen Geschlechtsverkehr (UA S.14/15), ist aus Rechts- | gründen nicht zu beanstanden. Wenn die Strafkammer sich angesichts dieser Feststellungen außerstande gesehen hat,

dem Angeklagten nachzuweisen, daß er sich bewußt gewesen

ist, die hilflose lage der Zeugin zur Unzucht auszunutzen,

so hat sie damit die Anforderungen an den Inhalt des diesbezüglichen Vorsatzes nicht überspannt.

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Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte einer Entführung schuldig ist und den Strafausspruch aufzuheben.

Schmidt Schmitt Herrmann Fleischmann Schuster