Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 16.08.1973 – 4 StR 250/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_250/75 BESCHLUSS ATRL DEE

in der Strafsache

gegen

Hop DENE, zeboren an EEE 1951 ir AO,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 1973 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten u wira das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 1972, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine. andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Die Urteilsfeststellungen enthalten keinen ernst zu nehmenden Widerspruch. Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Generalbundesanwalts im Schriftsatz vom 25. Juli 1973 bei. Der Schuldspruch ist auch sonst rechtlich nicht zy beanstanden.

Die Einzelfreiheitsstrafen von 10, 9 und 7 Monaten hat das Landgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei bemessen.

Es hat dabei außer der Verschiedenartigkeit der Tatbeiträge des Angeklagten und seiner Mittäter strafmildernd besonders das volle Geständnis, strafschärfend vor al-

lem die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten gewertet.

Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht "außer den bereits erwähnten Strafzumessungsgründen insbesondere die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Angeklagten berücksichtigt" (UA S. 2h,). Insoweit hat es bezüglich des Angeklagten ID keine weiteren Strafschärfungsgründe angeführt. Dagegen hat es als weitere Strafmilderungsgründe hervorgehoben (UA S. 26), daß EEE "bei Begehung der Straftaten noch besonders jung war" (nämlich gerade erst wenige Tage zuvor sein 21. Lebensjahr vollendet hatte) und "Schwierigkeiten in seinem Elternhaus hatte" sowie daß er "von allen vier Angeklagten allein bis zum Schluß regelmäßig gearbeitet" hat. Unter diesen Umständen ist es nicht verständlich,daß bei

ICE - anders als bei den Mitangeklagten - die Gesamt-

strafe nur ganz geringfügig unter der Summe der Einzelstrafen liegen soll, daß nämlich aus Einzelstrafen von (10 + 9 + 7 =) 26 Monaten die Gesamtstrafe in der Dauer von zwei Jahren gebildet worden ist.

1%

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt von selbst auch der Ausspruch, daß dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht erkennbar ist. Das Landgericht wird auch darüber neu zu befinden haben.

Meyer Börtzler Mayr Buddenberg Salger