Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 08.08.1973 – 2 StR 324/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 2 _StR 324/73 BESCHLUSS pr

in der Strafsache

gegen

den Krankenpflegeschüler Johann JeEEw aus EED-

MER, geboren am &W. EB 1940 in FE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 1973 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 10. November 1972 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte Rechtsmittelverzicht und bestätigte ihn mit Schreiben vom 3. Dezember 1972. Am 15. Dezember widerrief er den Rechtsmittelverzicht, weil er irrtümlich &ängenommen habe, das Urteil werde auch ohne Revision überprüft. Zu der von den Verteidigern eingelegten Revision nimmt der Generalbundesanwalt Stellung wie folgt:

Auch wenn man die Verzichtserklärung, die der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegeben hat (Bd. IV Bl. 710 d. A.), nicht als rechtswirksam ansieht (BGHSt 19, 101), so ist doch kein

Grund ersichtlich, der den Rechtsmittelverzicht mit ausführlicher Begründung in dem Schreiben vom 3. Dezember 1972 (Ba. VI Bl. 934 d. A.) in Frage stellen

könnte; denn der Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH vom 17. Juli 1959 - 5 StR 328/59; BGHSt 17, 14). Die von den Verteidigern eingelegten Revisionen sind deshalb unwirksam (BGH Beschluß vom

20. Dezember 1957 - 5 StR 597/57 - ).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Schumacher Kirchhof Börtzler Baumgarten Meyer