Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 08.08.1973 – 2 StR 297/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 str 297/73 . BESCHLUSS gr

in der Strafsache

gegen

den Lackierermeister Dimitrios K a uuiHHEEENED> aus KW, geboren am EB. EEEEEER 1937 in PEN,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

8. August 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Verfahrensrüge greift durch.

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte vom März bis Ende Juni 1971 mit dem 10-jährigen Ralf VB unsittliche Handlungen vor. Er übte auch den Afterverkehr aus. Nach diesen Vorfällen freundete sich Ralf mit dem

Jockey Lg an.

Im Frühjahr 1971 - noch vor den Vorfällen mit dem Angeklagten - hatte der Italiener Schi das Kind zum Afterverkehr mißbraucht.

Am 6. Septenber 1971 stellte der Kinderarzt Dr. A bei dem Kind eine deutliche Narbe am Afterring fest.

Der leugnende Angeklagte hat Le des unsittlichen Verkehrs mit dem Kinde verdächtigt.

In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger folgenden Antrag:

- 3-

"Zum Beweis dafür, daß die festgestellte Wunde (Narbe) am After des Zeugen Ralf U (Blatt 12 d.A.) nicht von einem Analverkehr zwischen dem Angeklagten und diesem Zeugen Ralf U herrühren kann, sondern frischen Vberris sein muß, wird die Vernehmung des

Arztes Dr. (gemeint ist Dr. AB), 9 KiiB-HO@EEEB, am FEED vo | beantragt (Blatt 144).

Die Strafkammer verkündete folgenden Beschluß:

"Der Antrag auf Vernehmung des Arztes Dr. AU wird zurückgewiesen, da die insoweit unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt wird, daß nämlich ein Afterriß beim Zeugen Ralf U nicht vom Angeklagten herrührt, § 244 Abs. 2 StPO." (Blatt 145).

Im Urteil (Bl. 8 UA) erläuterte die Strafkammer den Beschluß no:h wie folgt:

"Allerdings steht aufgrund der Aussage des Jungen und seiner Mutter, der Zeugin Renate fest, daß im Frühjahr des Jahres 1971 sich der heute in der Bundesrepublik nicht mehr befindliche Salvatore Sch an dem Jungen vergangen hat, indem er die ihm gewährende Gastfreundschaft dazu mißbraucht hat, mit dem zusammen mit ihm in einem Bett schlafenden Jungen den Afterverkehr wiederholt auszuführen. Schon aus diesem Grunde konnte die Kammer nich; ausschließen, daß der bei dem Jungen festgestellte Afterri3 - vergleiche ärztliches Attest Bl. 12 der Akten - von dem Salvatore Schi verursacht worden ist. Es konnte daher auch die Behauptung des Angeklagten, daß dieser Afterriß nicht von ihm herrühre, als wahr unterstellt werden und der entsprechende Beweisamtrag der Verteidigung gemäß § 244 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden."

Mit der Wahrunterstellung schöpfte die Strafkammer den Beweisamtrag jedoch nicht aus. Die Behauptung, die Narbe müsse frischen Ursprungs sein, zielte nämlich unmißverständlich nicht auf Sch, sondern auf Lg ab. Eine

frische Narbe hätte auf einen Afterverkehr des Lg» hinweisen und damit dessen und des Kindes Glaubwürdigkeit in Frage stellen können. Die Strafkammer hätte den Beweisamtrag deshalb nicht ablehnen dürfen.

Da dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils führt, brauchen die übrigen (unbegründeten) Rügen nicht behandelt zu werden. |

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch den näheren Gründen, die zur Einweisung des Kindes in eine Sonderschule geführt haben, nachgehen müssen. Sein Verhalten in der Schule könnte ebenfalls von Bedeutung sein.

Schumacher RiBGH Kirchhof kann nicht Börtzler f unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Schumacher

Baumgarten Meyer

MA