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BGH Urteil vom 02.08.1973 – 4 StR 340/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 340/73 - URTEIL 2 .

in der Strafsache

gegen

den Klempner und Installateur Anton Hans-Georg

HE => CORE, geboren an GERD 1945 in TEE Sachsen, zur Zeit

in Untersuchungshaft in dieser Sache,

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt my. (EEE, als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster vom 22. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerden

Die beiden Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

2. Die Sachbeschwerde

Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ausmutzt. Insoweit führt das Schwurgericht zum subjektiven Tatbestand lediglich aus, der Vorsatz sei deswegen zu bejahen, weil der Angeklagte alle zum Tatbestand der heimtückischen Tötung gehörenden Tatmerkmale kannte und diese verwirklichen wollte. Diese formelhafte Begründung kann jedoch in Anbetracht der Feststellungen zur inneren Verfassung des Angeklagten nicht als genügend angesehen werden.

Das Schwurgericht geht davon aus, daß der Angeklagte, dessen Affekte sich im Laufe der Zeit immer mehr aufgestaut hatten (UA S. 8), sich beim Tatentschluß in einen so hochgradigen Erregungszustand (UA S. 11) und Affektstau (UA S. 31) befand, daß sein Steuerungsvermögen in einem erheblichen Ausmaß in Mitleidenschaft gezogen war.

Aus diesem Grund billigt es ihm in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 2 StGB zu. Dann aber hätte sich dem Schwurgericht auch aufdrängen müssen, eingehend zu prüfen, ob der Angeklagte sich in seinem Zustand überhaupt bewußt war, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers auszunutzen. Die Umstände, die diese Lage begründen, muß der Täter nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrnehmen. Sie müssen vielmehr so in sein Bewußtsein dringen, daß er ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Ausführung der Tat erfaßt (BGHSt 6, 120). Hieran kann es besonders bei einem hochgradigen Erregungszustand, wie er hier dargetan ist, fehlen (BGHSt 6, 329; BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 - 5 StR 112/56). Der Schuldverwurf der heimtückischen Tötung erfordert die richterliche Überzeugung, der Tatentschluß beruhe auf der bewußten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit, dem Täter sei es darum gegangen, diese Umstände für seine Tat auszunutzen. Er erfordert mit anderen Worten die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte aus wohlerwogenen Gründen gerade in der Weise, wie er es getan hat, vorgegangen ist. Daß das Schwurgericht diese Überlegung, die auch vor allem deswegen geboten war, weil sich der Angeklagte durch die Worte seiner Ehefrau beim Verlassen des Fahrzeugs noch zusätzlich erregt hatte, angestellt hat, ist nicht ersichtlich. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.

Damit erhält das Schwurgericht auch Gelegenheit zur nochmaligen Prüfung, ob der Angeklagte, der sich nachts

um 22.30 Uhr, mit Hammer und Fleischermesser unter dem Fahrersitz, zur gemeinsamen "Spazierfahrt" (UA S. 10) in ein 41 Kilometer entferntes Waldstück entschlossen hatte, den Entschluß zur Tötung seiner Frau nicht schon viel früher gefaßt hat.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg