Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 25.07.1973 – 2 StR 246/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-

2 StR 246/73 BESCHLUSS

ars:

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Alois O EB aus Stadt AEEEEEED/Kreis

MER, geboren am 8. EEE 1935 in Pa, Kreis KE/CSSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

&

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-

rers am 25. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 7. Dezember 1972 aufgehoben, soweit es. die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt und wird ein Zehntel der entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann auf die Sachrüge die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst den daraus sich

ergebenden weiteren Entscheidungen keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich jeweils erst nach der Ankunft mit dem Kraftwagen am Tatort zu den strafbaren Handlungen entschlössen (vgl. BGHSt 22, 328).

Schumacher Willms Müller

Baumgarten Schauenburg