Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 11.07.1973 – 2 StR 564/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 564/73 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Herbert C EEE =: > eiiiEEEEn,

geboren am. EB 1939 in ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19, Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 11. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe§

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen Totschlags unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Senat hat das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Das Schwurgericht hat den Angeklagten jetzt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Im Urteil des Schwurgerichts heißt es bei Darlegung der Strafschärfungsgründe:

"wie rechtskräftig feststeht, hat der Angeklagte während seiner Ehe immer häufiger und immer mehr dem Alkohol zugesprochen. Wie weiter feststeht, ist der Angeklagte im Zustand der Trunkenheit öfters gewalttätig gegen seine Ehefrau geworden. Un-

ter Berücksichtigung dieser Tatsachen mußte strafschärfend berücksichtigt werden, daß

der Angeklagte in Kenntnis dieser Umstände

am Tattage in angetrunkenem Zustand zu seiner geschiedenen Ehefrau gegangen ist, um mit ihr über Unterhaltsfragen zu sprechen. Der Angeklagte mußte unter den gegebenen Umständen mit einer Auseinandersetzung rechnen. Er hätte sich deshalb vor dem Besuch bei seiner geschiedenen Ehefrau jeden Alkoholgenusses enthalten müssen, "

Die Alkoholanfälligkeit des Angeklagten war jedoch nicht !prechtskräftig festgestellt". Vielmehr hatte das frühere Urteil des Senats die Feststellungen zum Persönlichen und zum Vorleben des Angeklagten - da nur für die Strafzumessung wesentlich - aufgehoben (vgl. BGHSt 24, 274). Weil

insoweit eine eigene Feststellung des Schwurgerichts fehlt, kann das Urteil keinen Bestand haben.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß auch die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit als Teil der Straffrage nochmals zu prüfen ist,

Schumacher wWillms Kirchhof | Müller Baumgarten.