Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 11.07.1973 – 2 StR 251/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 251/73 BESCHLUSS Ir | |

in der Strafsache

gegen

den Fußbodenleger Gerhard Peter W CE aus FEED /Br., geboren am EB. EB 1935 in Sta,

wegen versuchter Unzucht mit einem Rind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Januar 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung 1äß8t zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben: In diese Strafe hätte außer den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts in Konstanz vom 10. Dezember 1971 und der vom Amtsgericht in Freiburg durch Strafbefehl vom 19. Oktober 1971 verhängten Strafe nach den bisherigen Feststel- "lungen auch die vom Amtsgericht in Freiburg durch Urteil vom 14. August 1972 ausgesprochene, bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils nicht verbüßte Freiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen werden müssen. Da dies nicht ge-

schehen ist, muß die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Schumacher Willms Müller

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