Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 11.07.1973 – 2 StR 182/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 182/73 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Richard Sc ı Em zus Damm, geboren am WB. EB 1927 in Lu.
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär NEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Januar 1973 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich
der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Meineides in vier Fällen und Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu einem Jahr und sechs Monaten | Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.
Die Strafkammer, die dem Angeklagten in rechtlich nicht angreifbarer und auch von der Revision nicht beanstandeter Weise eine günstige Sozialprognose stellt (§ 23 Abs. 1 StGB), hat nicht verkannt, daß die Aussetzung einer ein Jahr übersteigenden Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB nur ausnahmsweise in Betracht kommt (UA S, 14). Daß sie hier einen solchen Ausnahmefall angenommen hat, bekämpft die Revision zu Unrecht.
Auf Grund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten geht die Strafkammer davon aus, daß er mit seinen Straftaten einen Ausweg aus einer besonders bedrückenden Lage gesucht hat, in die er im wesentlichen dadurch geraten war, daß sein 1967 im Alter von etwa 14 Jahren gestorbener Sohn jahrelang an einer Bluterkrankheit gelitten hatte. Zwar hat der Angeklagte die Taten zumindest zu einem großen Teil nach dem Tode des Kindes begangen. Doch hält die Strafkammer im ganzen eine zusammenhängende Ausnahmesituation für den ohnehin verschuldeten und durch Krankheitskosten weiter belasteten Angeklagten für denkbar, in der sich die Taten auseinander ergaben und insgesamt als einmaliges Abgleiten erscheinen. Bei einer sol-
chen Bewertung der Tatursachen, gegen die aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist, durfte die Strafkammer das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB annehmen. Sie war daran nicht,
wie die Revision meint, deshalb gehindert, weil sie die der Entscheidung zugrunde liegende Ausnahmesituation nicht positiv feststellt, sondern nur für denkbar hält. Zwar mag der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" im Bereich des § 23 Abs. 1 StGB, der eine Zukunftsprognose, also eine Wertung verlangt, keine Geltung haben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1960 - 3 StR 42/60 -; offengelassen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
11. Mai 1971 - 1 StR 94/71 -). Bei der Anwendung des
§ 23 Abs. 2 StGB, bei der es um die Feststellung von Umständen, also Tatsachen geht, muß jener Grundsatz aber beachtet werden.
Auch besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ohne Rechtsverstoß angenommen. Sie sieht sie nicht in der günstigen Entwicklung des Angeklagten nach den hier abgeurteilten Straftaten und seinem erfolgreichen Bemühen um die Wiedergutmachung des Schadens, sondern sie schließt hieraus auf eine positive Gesinnung des Angeklagten, die sie ihrerseits neben seiner früheren unverschuldeten Fehleinschätzung der eigenen kaufmännischen Fähigkeiten als besonderen Umstand in seiner Person wertet (UA S. 15). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht meint die Revision schließlich, das Landgericht habe den Begriff "Verteidigung der Rechtsordnung" in § 23 Abs. 3 StGB verkannt. Es hat sich vielmehr die Frage gestellt, ob der vernünftige Bürger die
Strafaussetzung unter den gegebenen Umständen verstehen werde (UA S. 16), und damit den in diesem Zusammenhang entscheidenden Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen (BGHSt 24, 40, 45/16).
Schumacher willms Müller Baumgarten Schauenburg
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