Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 04.07.1973 – 2 StR 225/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 225/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den MP-Soldaten Glenn .. DB EEEEEEB aus HEp, geboren
an W@. GEB 1946 in Jon (NEED CE, USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Starkstromelektriker Werner W EEEEEEB aus HB, dort geboren am. EB 1945,
3. die Kauffrau Sylvia Elisabeth Maria Sc h ap geschiedene WOEEED aus HB, geboren amd. WEB 1949 in AU
wegen schweren Raubes zu 1. wegen Diebstahls zu 2. und 3.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten Schr wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 10. November 1972, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten BB und
WORD werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Der Diebstahlsvorsatz verlangt, daß der Täter die Sache "sich" - allein oder gemeinsam mit anderen - zueignen will. Daß die Angeklagte Sch diesen (aualifizierten) Tätervorsatz möglicherweise nicht hatte, kann sich aus den besonderen Umständen des Falles ergeben.
Die Nichterörterung dieser Frage ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils gegen diese Angeklagte führt.
2. Die Revisionen der Angeklagten BE und WEB sind offensichtlich unbegründet.
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