Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 28.06.1973 – 4 StR 288/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_ BUNDESGERICHTSHOF
h_StR 288/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Speditionskaufmenn Harald W iD aus
Eu, geboren an GE 1951 in um Kreis IMUHEEE,
wegen Autostraßenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1973 gemäß §§ 44 bis 46, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Anbringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 8. Januar 1973 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit wird der Beschluß des Landgerichts Siegen vom 9. April 1973, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt worden ist. . |
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe?!
i. Das Wiedereinsetzungsgesuch hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt für begründet. |
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat, und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Die auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Straftäter zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, ist nicht die Tatzeit, sondern der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGHSt 7, 165). Ob das Landgericht dies hier beachtet hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
Die Begründung der Maßregel, der Angeklagte habe durch die Tat bewiesen, daß er den charakterlichen Anforderungen nicht gewachsen sei, ist formelhaft und läßt die Besonderheiten des Falles außer acht.
Der Angeklagte hat die Tat am 4. September 1971 begangen. Das Urteil ist am 8. Januar. 1973, 16 Monate später, gefällt worden. Erst an diesem Tage ist ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Oktober 1971, die ihn stark beeindruckt hat (UA S. 13), hat er sich aus dem Umgang mit Rauschgift konsumierenden Jugendlichen gelöst und die Arbeit bei dem Unternehmen wieder aufge-
nommen, bei dem er schon früher gearbeitet hatte. Über seine Führung in der Zwischenzeit ist nichts Nachteiliges bekannt geworden. Das Landgericht nimmt deshalb auch an, daß es der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht bedarf, um ihn zu einem gesetzmäßigen und geordneten Lebenswandel anzuhalten (UA S. 12, 13). Die Tat selbst ist aus dem seinerzeitigen "Lebensmilieu"
zu verstehen, aus dem er sich gelöst und unter das er "einen Schlußstrich gezogen" hat (UA S. 14). Unter diesen Umständen mußte das Landgericht prüfen, ob, und eingehend darlegen, daß er auch zur Zeit der Urteilsfällung noch ungeeignet war, ein Kraftfahrzeug zu führen, Daran fehlt es bisher.
Börtzler Mayr Spiegel
.„Hürxthal Salger