Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 27.06.1973 – 2 StR 188/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-
2 StR ABS/B BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Willi Ieo Br EEE zu: DEEEEEED-CB, dort geboren am EM. ED 1949,
. wegen schwerer räuberischer Erpressung
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
‘Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Dezember 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufge- ‚hoben und in diesem Umfange die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
_ auch über die Kosten des Rechtemittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts. zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Grü nd e:
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Mindestfreiheitsstrafe bei Zubilligung mildernder Umstände ein Jahr beträgt, und baut darauf ihre Strafzumessung auf.
Bei Anwendung des § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44
-3-.
Abs. 3 StGB beträgt die Mindeststrafe jedoch nur ein Vierteljahr. Der Senat vermag angesichts der Strafzumessungsgründe nicht auszuschließen, daß die Strafkammer dies nicht beachtet hat und daß der Strafausspruch dadurch beeinflußt worden ist.
wlm 000.0. Recht Müller
Baumgarten . Sehauenburg