Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 26.06.1973 – 2 StR 209/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 209/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Peter 5 EEE aus Sch, geboren am. GEEMENEEED 1923 in REED,
wegen Unzucht mit einem Kind
64H
. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier von 5. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- - verwiesen.
Die Revision hat mit der Aufklärungsrüge ($ ah Abs. 2 StPO) Erfolg. Bei der hier gegebenen Sachlage mußte sich die Strafkammer gedrängt sehen, von Amts wegen das Gutachten eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der zur angeblichen Tatzeit acht und neun Jahre alten Zeuginnen Gabriele Ale und Marion Ar@®B einzuholen. Zwar bedarf es eines solchen Gutachtens nur in Ausnahmefällen (vgl. BGHSt 2, 163; 3, 52; 7, 82; BGH LM Nr. 12 zu § 244 Abs. 4 StPO), Hier liegt indessen ein Ausnahmefall in diesem Sinne vor, weil sich der Schuldspruch allein auf die Aussage der beiden Kinder stützt und keine sonstigen Anhaltspunkte auf eine Täterschaft des nicht vorbestraften
Angeklagten hindeuten. Die mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmende Feststellung, daß der Angeklagte mit den beiden Mädchen allein zusammen war,ist an sich beweisneutral und enthält ebensowenig einen Hinweis auf eine Straftat des Angeklagten wie der bloße Umstand, daß der Angeklagte aus Furcht vor Erregung
ein Gespräch mit der Mutter Gabrieles vermieden hat; was Frau ABB im einzelnen zum Angeklagten geäußert hatte, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Es kommt hinzu,daß zumindest Marion sich dem Angeklagten gegenüber recht auffällig verhalten hatte: Sie hatte nicht nur den Angeklagten gehänselt ("PD von Sci, hat 'neri Sack voll Mücken"),sondern ihn auch gefragt, ob er ihr "einen spendiere", Ob dieses Verhalten dafür spricht,daß Marion oder beide Mädchen sich auch in anderer Weise über den Angeklagten lustig machen wollten und ihm dann ohne Wissen um die Folgen in kindlicher Phantasie eine Straftat andichteten,wird von der Strafkammer nicht besonders erörtert und wäre bei der Würdigung durch einen Sachverständigen zu beachten.
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In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, daß Gabriele in der Hauptverhandlung den Angeklagten in wesentlichen Punkten mehr als in früheren Aussagen belastet hat, ohne daß die Kammer ihr insoweit Glauben zu schenken vermochte.
Willms Kirchhof Müller Baumgarten. Schauenburg