Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 20.06.1973 – 4 StR 241/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Gelegenheitsarbeiter Helmut Willi DB EB. ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1954 in

DEE, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Diebstahls u.a.

“G

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, . die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger, . Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, J ustizange stellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: . Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

21. Dezember 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gr ü nde:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revi-

sion des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Dem Landgericht brauchte es sich nach der Beweislage nicht aufzudrängen, die Bekannte des Angeklagten, Frau KB, als Zeugin zu hören.

Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dazu vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Boweinwürdigung, die

keine Rechtsfehler enthält.

Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erweckt die Strafbemessung im Falle der fahrlässigen Volltrunkenheit nicht den Verdacht, das Landgericht habe das dem Angeklagten vorwerfbare Verhalten in der Begehung der Rauschtat und nicht in dem Sichberauschen erblickt, auf das sich der Schuldvorwurf nach § 330 a StGB beschränkt (vgl. BGH VRS 34, 349).

Mit Recht hat das Gericht entscheidend auf die "zahlreichen Vorstrafen, die fast ausschließlich mit Alkohol 'zusammenhingen" (UA S. 17), abgehoben und weiter berücksichtigt, daß die Tat innerhalb einer Bewährungsfrist begangen und der Angeklagte (offensichtlich schuldhaft) weder eine feste Unterkunft noch eine feste Arbeitsstelle aufweisen konnte. Wenn das Gericht ihm dann außerdem besonders anlastet, daß die Rauschtat ein Straßenraub war, - er habe nämlich eine wehrlose Person auf einem öffentlichen Platz beraubt und nicht unerheblich verletzt - ist das ein zulässiger, für die Straf-

-L-

zumessung bedeutsamer Hinweis auf die Folgen der Tat (BGHSt 23, 375, 376). Tatbezogene Merkmale der im Voll- . rausch begangenen Tat, so deren Schwere oder der angerichtete Schaden, können als Anzeichen der Gefährlichkeit

des. Sichberauschens strafschärfend mitverwertet werden (BGH VRS 34, 349; 41, 93, 96).

Meyer Mayr | Spiegel Selger Knoblich