Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 20.06.1973 – 2 StR 202/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 202/73 . BESCHLUSS U .6 |
in der Strafsa che
gegen
den Seemann Manfred K m aus. FE, dort geboren am. EM 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,
. wegen Diebstahls
6 dı
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
_ Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1973 gemäß § 549 Abs. 2. bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Berision-des Angeklngien wird das Urteil der Großen Strafkamer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom
-2. Februar 1973 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Fall 4 verurteilt ist,
‚2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkamner des Tanägerichts in
Bremen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen 1, 2, 4 und 8 jeweils wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall verurteilt. In den Fällen 1 und 2 ist der Schuldspruch rechtskräftig. Die Nachtrüfung des Schuldspruchs in den beiden anderen Fällen ergibt, daß das landgericht zu Unrecht angenommen hat, die in ihnen zusammengefaßten Einzelakte stünden
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untereinander in Fortsetzungszusammenhang. Ein solcher
Zusammenhang erfordert einen Gesamtvorsatz, der vor
. Beendigung des ersten Teilaktes sämtliche Teile der
Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen, nämlich hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsgutes und seines Trägers sowie nach Ort, Zeit und ungefährer Art der Ausführung umfaßt (vgl. Dreher, 33. Aufl., Anm. 3 Aa vor
§ 73 StGB mit Nachweisen). Die Strafkammer hat hier nichts festgestellt, was die Annahme eines Gesamtvorsatzes in diesem Sinne rechtfertigen könnte. Der allgemeine Entschluß, sich "durch Gaststätteneinbrüche Geld zu ver-
schaffen", genügt dafür jedenfalls nicht,
Während der Angeklagte im Fall 8 (6 Monate Freiheitsstrafe) durch die rechtsirrtümliche Annahme von Fortsetzungs-Zusammenhang nicht beschwert ist, kann eine Beschwer im Fall 4 nicht ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hat in diesem Fall wegen einer aus neun Einzelakten bestehenden Handlungsreihe, die sie irrig als eine einzige Tat angesehen hat, ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt. Diese Strafe kann, bleibt sie bestehen, in einem späteren Verfahren als Vorstrafe im
. Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden. Da die
Strafkammer ausdrücklich schon jetzt feststellt, der Angeklagte habe "offensichtlich einen eingewurgzelten Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten" (UA S. 12), ist es nicht fernliegend, daß es im künftigen Leben des Angeklagten zu weiteren Verfahren kommt. Es besteht deshalb die Gefahr, daß die fehlerhafte Beurteilung der Rechtsfigur "Fortsetzungszusammenhang" durch die Strafkammer zum Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung in einem künftigen Verfahren führt. In der nachteiligen Fern-
wirkung dieses Mangels liegt, wie bereits der 4. Strafsenat
Du
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in einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat (Beschluß vom 30. März 1972 - 4 StR 100/72), eine Beschwer für den Angeklagten, die insoweit seine Revision begründet.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall bedingt
die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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