Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 20.06.1973 – 2 StR 200/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 sim 20 BESCHLUSS U |
. in der Strafsache
gegen
den Maurer Kurt Sc ı HEHE zu: Lg, ‚geboren am &. EEE 1953 in Scene,
wegen Unzucht mit einem Kind
LAT
A
- 2.
. Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -— wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der
Aufklärungsrüge Erfolg.
Die Strafkammer hält den Angeklagten, der die Tat bestritten het, im wesentlichen durch die Aussage der zur Tatzeit 12- jährigen Zeugin Gabriele Bob für überführt. Diese hat in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1973 zum Teil anders ausgesagt als bei der polizeilichen Vernehmung vom 19. April 1972. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt, die Kriminalbeamtin VB, äie Gabriele vernommen hatte, und den Kriminalbeamten StB über eine Beeinflussung Gabrieles durch ihren Vater zu vernehmen. Die Anträge wurden von der Strafkammer abgelehnt, da es sich um Beweisermittlungsamträge handele. Eine weitere Aufklärung hielt die Strafkammer nicht für erforderlich.
Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, die Strafkammer hätte die Kriminalbeamten vernehmen müssen. Entscheidend für die Verurteilung war die Frage, ob die Aussage Gabrieles richtig war. Da sie die einzige Tatzeugin war, ihre Aussage aber zum Teil gewechselt hatte, mußte die Strafkamner allen Umständen nachgehen, die für die Glaubwürdigkeit ‘Gabrieles von Bedeutung waren, und die Kriminalbeamten hören. Eine eingehende Aufklärung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, war - Umso mehr erforderlich, als die von der Strafkammer festgestellte Tat, ein Lecken des Angeklagten "über Hose und Strumpfhose am Geschlechtsteil des Mädchens" (UA Bl. 3) aus dem Rahmen eines üblichen Sittlichkeitsverbrechens an einem Kinde fällt und Gabriele die Tat des Angeklagten erst dann ihrer Freundin Ulrike Mg» erzählt hat, nachdem "so! ne Geschichte in der Zeitung" gestanden habe (Bl. 6 d.A.). Die Verurteilung des Beschwerdeführers konnte daher keinen Bestand ‚haben.
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