Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Entscheidung vom 19.06.1973 – 5 StR 240/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_BER 240/73
rs
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEiL in der Strafsache gegen
den Arbeiter Otto SED zus dort geboren am Ep 1934,
zur Zeit in Untersuchurgshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5.Strafsennt des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof.Dr ED 2: EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte un
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27.November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu ent-
scheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils in seinem vollen Umfange führt:
In den Strafzumessungsgründen des Urteils heißt es in demjenigen Teil, der sich mit den strafschärfenden Gründen befaßt: "Die Eifersucht wegen der Untreue seiner geschiedenen Frau mag die Tat erklären, entschuldigt sie aber nicht, sondern der Angeklagte hat rücksichtslos seinen Ärger und seine Wut an dem unschuldigen Kinde ausgelassen. Er hat sich an dem Kinde schwer vergangen." Damit hat die Strafkammer in rechtlich nicht zulässiger Weise Tatsachen als strafschärfend verwertet, die das Urteil nicht feststellt. Auf UA S.11 heißt es wörtlich: "Die Möglichkeit, daß es sich, wie der Verteidiger meint, um einen durch Alkohol beeinflußten unkontrollierten Racheakt des Angeklagten wegen der mit seinem Freunde begangenen Untreue seiner geschiedenen Frau handelt, kann nicht ausgeschlossen werden."
Dieser sachlichrechtliche Mangel zwingt dazu, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben. Die Strafkammer hat laut Urteilsgründen geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit durch vorher genossenen Alkohol
beeinträchtigt war. Sie ist in Übereinstimmung mit der hierzu gehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB könnten nicht ausgeschlossen werden. Diese Prüfung muß in der neuen Hauptverhandlung wiederholt werden. Der Senat kann bei dem Sachverhalt, wie er aus den Urteilsgründen hervorgeht, nicht ohne weiteres ausschließen, daß die Prüfung zu dem Ergebnis führt, der Angeklagte sei (wenn auch nur möglicherweise) infolge einer Geisteskrankheit zurechnungsunfähig
gewesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann