Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 06.06.1973 – 2 StR 156/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

> StR plz | URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Molkereifacharbeiter Bernd Gerhard H Em aus AED, geboren am. EB 1947 in Ca.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der -. olrafsenatl des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1973, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Müller Dr. Meyer Dr. Schauenburg | | als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ie | 'als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte RED | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf.die Revision des Angeklagten wirä

das Urteil des Schwurgerichts bei dm Landgericht in Köln vom 20. liovember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden ist, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte stach im. April 1970 mit einem llesser auf seinen Bekannten FB ein: üiner der mehreren Stiche traf die Halsschlagader und führte zum Tod des Verletzten durch Verbluten.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte nur dagegen, daß ihm die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden ist. Das wirksam beschränkte. Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde ärfolg.

Das Schwurgericht lehnt die Anwendung des § 23 | Abs, 2 StGB mit der Begründung ab, daß Tat und Täterpersönlichkeit keine besonderen, die Strafaussetzung _ rechtfertigenden Umstände aufwiesen. Zwar sei der Angeklagte von FB provoziert worden und habe er sich in einer durch Alkohol noch gesteigerten Erregung befunden; das habe aber nicht zu einer schweren Konfliktslage geführt, die seine Schuld und das Handlungsunrecht vermindert hätten.

Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Schwurgericht geht davon aus, daß eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung ‚nur dann in Betracht komme, wenn der Täter in einer so-

genannten Konfliktslage gehandelt hat. Das trifft nicht

zu. Zwar kann namentlich eine Konfliktslage die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB rechtfertigen (BGHSt 24, 3), es sind aber auch andere Ausnahmesituationen denkbar,

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die einer Yat. ein vom Durchschnitt der Fälle abweichendes besonderes Gepräge geben und aus diesem Grunde die Aussetzung der Vollstreckung auch einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nahelegen. Zahlreiche Umstände deuten darauf hin, daß hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt: |

Wach den Feststellungen hatte nicht der Angeklagte Streit mit FEB begonnen, sondern hatte FEB in der \lohnung des Angeklagten, wo er freundschaftlich auigenommen worden war, die Auseinandersetzung provoziert und dabei auch die anwesende Ehefrau des Angeklagten mit . einer unbegründeten Diebstahlsbezichtigung beleidigt. FEB hatte begonnen, den ihn ruhig zur Tür begleitenden Angeklagten zu schlagen. Er mißhandelte dann den, Angeklagten so schwer, daß diesem, hätte er sich jetzt mit dem Messer zur Wehr gesetzt, ein Notwehrrecht schwerlich ‚hätte abgesprochen werden können, Der Angeklagte andererseits hatte das Messer nur mitgenommen, weil er Angriffe ‚des angetrunkenen FEB befürchtete, nicht weil er selbst einen Angriff gegen FB plante. Die Meinung des Schwur-

gerichts auf S. 14 UA, daß er von vornherein die Benutzung

des Messers. "nüchtern einkalkuliert" habe, findet in den übrigen Feststellungen keine Stütze, ganz abgesehen davon, ‘daß seine Einlassung, er habe das Messer nur eingesteckt, um. FEB notfalls abzuschrecken, nicht widerlegt werden kann (UA S. 11). Schließlich stach der Angeklagte auf den ihn nicht mehr angreifenden FB nicht kaltblütig und nüchtern ein, sondern hatte er dabei "durch die vorausgegangenen Hißhandlungen leichte psychische Störungen

und ein leichies bis mittelschweres Durchgangssyndronm,

das in Verbindung mit dem genossenen Alkohol zu einer

erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens führte".

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irst auf Grund einer Gesamtwürdigung aller dieser Umstände kann abschließend beurteilt werden, ob die Tat Besonderheiten im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB aufweist.

Eine solche Gesamtwürdigung fehlt im angefochtenen Urteil.

Dafür, daß die Persönlichkeit des Angeklagten der Strafaussetzung entgegenstehen könnte, läßt das Urteil keinen Anhaltspunkt erkennen. Besondere Umstände in der Person des nicht vorbestraften Angeklagten sind etwa darin zu erblicken, daß er sich zu seinem Handeln erst hinreißen ließ, nachdem er über längere Zeit hinweg die Provokationen und Tätlichkeiten seinesspäteren Opfers widerstandslos über sich hatte ergehen lassen. Nach den

bisherigen Feststellungen spricht schließlich auch nichts

gegen eine günstige Zukunftsprognose im Sinne des § 23 Abs. 1 StGB. |

Kirchhof. Mayr Müller Meyer Schauenburg

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