Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 29.05.1973 – 1 StR 74/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

ie 74/73 - BESCHLUSS J- .

in der Strafsache

gegen 1. den Bodenleger Josef Sch EEE au: EEE, geboren am. EEE 1934 in mei,

2. den Bodenleger Wolfgang K EEE aus LED , geboren an EP. EEE 1940 in Bra,

3. die Hausfrau Edith T EEE , geborene mi, aus IB, geboren am ED. SEE 1921 in DEE,

- Sachbezeichnung: Hp u.a. -

wegen Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Mai 1973 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang KEEEED wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. April 1972 aufgehoben, soweit er wegen Begünstigung verurteilt worden ist. Insoweit wird er freigesprochen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die ausscheidbaren Kosten die Staatskasse; im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Die Revisionen der Angeklagten SchüiD und TOMB werden verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Die Revision des Angeklagten KB kann nur insoweit Erfolg haben, als er wegen Begünstigung verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen (UA S. 35) hat der Angeklagte das Diebesgut aus seinem Keller weggebracht und an einen Mitangeklagten übergeben, um es einerseits den Dieben zu erhalten, andererseits aber auch die mit der weiteren Verwahrung

verbundene eigene Gefährdung loszuwerden. Der Angeklagte wollte sich demnach auch selbst begünstigen. Eine Fremdbegünstigung bleibt aber dann straffrei, wenn die mit ihr verbundene Selbstbegünstigung von der Absicht des Täters getragen ist, sich selbst einer Bestrafung zu entziehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Bestreben gegenüber der Absicht der Fremdbegünstigung überwiegt oder nicht (BGH NJW 1961, 1827). Im übrigen ist die Revision unbegründet. Nach Auffassung des Senats ist die für die Begünstigung aufgeworfene Einzelstrafe von drei Monaten auf die Gesamtstrafe ohne Einfluß geblieben. Einer Zurückverweisung bedurfte es daher nicht.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten Schleifer und Temmel hat

ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 . StPO).

Pfeiffer | Loesdau Woesner

. Zipfel Herdegen