Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 24.05.1973 – 4 StR 232/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR E21 . BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Elektrotechniker und Krankenpfleger Wolf B TI aus EMEEB, geboren an GEM 15. ı Pam,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2. und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. November 1972 aufgehoben
l. in den Fällen II 1 (Tierschutzverein. CORE) , 11 2 (SEE Hoter Tu und II 3 (Gast im SggHotel) der Urteilsgründe; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch - die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, einge- ‚stellt;
2. im gesamten übrigen Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.
Im Umfang der Aufhebung zu 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. nn
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen sowie wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung zur Gesamtfreiheits- . ‚strafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision,die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Hinsichtlich der im Urteilsspruch näher bezeichneten drei Betrugsfälle (II 1 - 3 der Urteilsgründe) ist das Hauptverfahren nicht eröffnet worden, so daß das Verfahren insoweit wegen Fehlens einer. Prozeßvor- ‚ aussetzung einzustellen ist (BGHSt 15, 40, 44). Diese Fälle sind angeklagt worden im Verfahren 2 Ms 39/72 - vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bochum, das später durch Beschluß der II. Strafkammer des Landgerichts Bochum mit dem dort anhängigen Verfahren 2 KMs 2/72, das die übrigen Fälle des angefochtenen Urteils zum Gegenstand hat, verbunden worden ist. Nur hinsichtlich dieser übrigen Fälle ist Eröffnungsbeschluß ergangen (vgl. HA Bd. 2 Bl. 189).
Die unzulässige Verurteilung in den Fällen IIl bis 3 der Urteilsgründe kann die Strafzumessung auch in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten. beeinflußt haben. Das Urteil ist mithin im gesamten übrigen Strafausspruch aufzuheben. Auf die insoweit erhobene Aufklärungsrüge braucht daher nicht eingegangen zu werden,
Darüber hinaus hat die sachlich-rechtliche Nach- ' prüfung des Urteils, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 7. Mai 1973 zutreffend dargelegt
hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, .
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