Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 22.05.1973 – 5 StR 98/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

_ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Zeki Ü ww au: Tu, geboren am EEE 1935 ir EB (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz

Der 5.Strafsenat des Sundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof,Dr.Sarstedt und die Richter Schmidt, Schmitt, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 22.Mai 1973,

an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt peu: u Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2%.August 1972 wird verworfen,

Die Kosten des Reohtsmittelg werden der Landeskasse auferlegt.

= Von Rechts wegen -

- 5 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angrklagten von dem Vorwurf eines Vergehens gegen das Opiumgesetz aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren des Landgerichts und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel wird von dem Generalbundesanwalt insoweit vertreten, als es rügt, daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe,

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht deshalb verletzt, weil sie den Ermittlungsrichter, vor dem der in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigernde Zeuge SW ausgesagt hatte, nicht von Amts wegen vernommen hat. Das brauchte sich der Strafkammer nicht als notwendig aufzudrängen. Sie hielt nämlich die Darstellung des Zeugen StB, iie er iden Polizeibeamten nach deren Aussage gegeben hat (und die sich insoweit mit seiner Aussage vor dem Ermittlungsrichter deckte) auf Grund der ihr vorbehaltenen - widerspruchsfreien -— Beweiswürdigung für "nicht überzeugend" (TA S.9). Falls sich die Staatsanwaltschaft dennoch für die Überführung des Angeklagten von der Vernehmung anderer Verhörspersonen - auch aus dem Strafverfahren gegen StB - etwas versprach, hätte sie einen dementsprechenden Beweisamtrag stellen müssen.

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sich dem Landgericht die Vernehmung des Ermittlungsrichters deshalb habe aufdrängen müssen, weil der Zeuge StWvor ihm ausgesagt hat, die "Notizen auf Bl.41 d.A. stammen von mir. Es ist meine Handschrift", während das Urteil offengelassen hat, von wem die Notizen herrlührten (UA S.12). Das Urteil legt in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen "aus dem für sich genommenen Inhalt der Notizen nicht gefolgert werden kann, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat" (UA S.12/13).

Da die in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten über die Urheberschaft der Sichergestellten Notizen

keine Angaben machen konnten, die Notizen St bereits in der Anklageschrift als Indizien gegen den Angeklagten aufgeführt worden sind, hätte es eines dahingehenden Beweisamtrages der Staatsanwaltschaft bedurft.

Die Verfahrensrügen zu Ziff. I Buchstabe b), ziff.4 und 5 sind - ebenso wie die Sachrüge — offensichtlich unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben,

Sarstedt Schmidt Schmitt

Fleischmann Schuster