Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 22.05.1973 – 4 StR 624/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

x!

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 624/73 URTEIL 0 ı AH: u

in der Strafsache

gegen

den Lageristen Willi WED aus Ve, X

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 197%, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Straßenraub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Zur Verurteilung wegen versuchten Mordes sind die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand nicht eindeutig. Das Urteil schildert zunächst, ohne auf die innere Einstellung des Angeklagten zu seinem Tun einzugehen, allein das objektive Tatgeschehen (UA S. 3/4) und nennt die Verletzungen, die der Zeuge CB erlitten hat (UA Ss. 5). Bei der rechtlichen Würdigung heißt es dann, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, und zwar schon, als er den Zeugen immer wieder mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Diese Überzeugung der Strafkammer beruht, wie die weiteren Ausführungen ergeben, allein auf der Erwägung, aus der Art der Mißhandlung sei zu schließen, "daß der Angeklagte es dem Zufall überließ, ob der Zeuge ..... eventuell lebensgefährliche Kopfverletzungen erlitt." Allein aus dem letzteren Umstand folgt aber noch nicht, der Angeklagte habe "deshalb damit gerechnet und es in Kauf genommen, daß der Zeuge durch die ihm zugefügte Mißhandlung sterben könnte" (UA S. 10). Wer seinem Opfer erhebliche Verletzungen zufügt und dabei die Umstände kennt, die sein Verhalten als eine das Leben gefährdende Behandlung kennzeichnen, mithin die subjektiven Voraussetzungen des § 223 a StGB erfüllt, braucht nicht notwendig mit einer tödlichen Verletzung des Opfers zu rechnen und diese billigend in Kauf zu nehmen.

Im übrigen hätte angesichts der Feststellung, der Angeklagte habe vor dem Auftauchen der Polizeistreife bereits begonnen, dem Zeugen AB wegen der Kälte die Strümpfe wieder anzuziehen, auch habe er unwiderlegt vorgehabt, telefonisch Hilfe zu holen, die Strafkamner prüfen müssen, ob nicht ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorlag (vgl. BGHSt 22, 330).

Der sechlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Zur weiteren Sachbeschwerde und zu den sämtlich unbegründeten Verfahrensrügen wird noch folgendes bemerkt:

1. Schwerer Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nur vor, wenn die (Tor-)Einfahrt bzw. Baulücke (UA S. 3) noch zur öffentlichen Straße gehört oder als Privatgrundstück wenigstens durch stillschweigende Duldung vom Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist (vgl. BGHSt 14, 383, 385; 17, 159; BGH GA 61, 277). Allein die Tatsache, daß die Einfahrt frei betreten werden konnte, rechtfertigt die Anwendung der genannten Vorschrift nicht. Falls beide Voraussetzungen verneint werden, kommt eine Verurteilung wegen Straßenraubes nur in Betracht, wenn der Angeklagte noch auf der Heidstraße mit der Gewaltanwendung gegen den Zeugen CB pesonnen hatte, nicht dagegen, wenn diese erst 6 m vom Gehweg entfernt begann.

2. Die Ablehnung des Beweisamtrages, das Gutachten eines Facharztes für Gallen- und Leberleiden einzuholen (vgl. Bl. 226), gibt keinen Anlaß zu Bedenken. Sie stützt sich, entgegen der Auffassung der Revision, nicht auf § 2uh Abs. 3 S. 2 StPO (völlig ungeeignetes Beweismittel), sondern auf Abs. 4 S. 1 dieser Bestimmung. Aus der Be-

gründung des Ablehnungsbeschlusses (Bl. 224 R und Bl. 224 a) ergibt sich, daß die Strafkammer sich nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen für sachkundig genug hielt, die Frage der Alkoholunverträglichkeit des Angeklagten im Hinblick auf sein Gallenund Leberleiden selbst zu entscheiden. Ihre in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen, insbesondere ihre ‚ Überzeugung, daß ihr ein Internist als weiterer Gutachter keine neuen Erkenntnisse werde vermitteln können, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger

Pi