Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 15.05.1973 – 4 StR 169/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_169/73 URTEIL

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Lieselotte D MB zeborene Tui aus POEEEEEEEW, dort geboren am EEE 1936,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,

Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung

vom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwältin Hofmann in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesan-

waltschaft, Justizangestellter Wals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Zweibrücken vom 6. Dezember 1972 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung des‘ sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Die Auffassung des Schwurgerichts, daß der zweite, Warnschuß der Angeklagten, der ICE an Knie traf weder durch Notwehr gerechtfertigt, noch durch vermeint - liche Notwehr entschuldigt sei, wird jedenfalls im Ergebnis von den Feststellungen getragen. Zwar fehlen in den Urteilsgründen Ausführungen darüber, ob nicht ein rechtswidriger Angriff auf die Angeklagte oder auf ihre Behausung von Seiten des ED unmittelbar bevorstand, als sie zum zweitenmal schoß, oder ob sie nach den Umständen wenigstens dieser Meinung sein konnt e Die unwiderlegte Einlassung der Angeklagten, Ti sei in drohender Haltung wenige Meter vor ihr gestanden und habe einen Schritt auf das Haus zugemacht, hätte dem Schwurgericht Anlaß bieten müssen, diese Frage zu erörtern. In Betracht kam insoweit allerdings nicht, wie das Schwurgericht anzunehmen scheint, Notstand (§ 54 StGB), sondern Notwehr. Jedoch ergeben die Ausführungen, mit welchen das Schwurgericht das Vorliegen eines Notstandes verneint, zweifelsfrei dessen Überzeugung, daß ein Warnschuß in den Erdhaufen in Richtung gegen den auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkenden Kraftwagen nicht geboten war, um einen wirklichen oder vermeintlichen rechtswidrigen Angriff des ED zbzuwehren. Das Schwurgericht ist der Ansicht, daß, um El zu warnen, jedenfalls zunächst, ein Schuß in die Luft genügt hätte, und daß die Angeklagte diese naheliegende Möglichkeit nicht etwa aus Schreck, Verwirrung oder Überraschung, sondern unter Außerachtlassung der gebotenen und ihr möglichen Sorgfalt, also fahrlässig verkannt hat. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Notwehr oder vermeintliche Notwehr kann ihr daher nicht zugute konmmen.

Da das Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen.

Meyer Mayr Spiegel

Hürxthal Salger